Eintracht mit Teilerfolg vor Gericht: Pauschale Obergrenze von 500 Zuschauern gekippt

Die maximal zulässige Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen unter freiem Himmel wird nun im Einzelfall von der zuständigen Behörden festgelegt.

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Symbolbild | Foto: Pixabay

Niedersachsen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die absolute Obergrenze von 500 Menschen bei Veranstaltungen unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt und ist damit teilweise einem Antrag der Fußballvereine Eintracht Braunschweig, VfL Osnabrück und SV Meppen gefolgt. Das teilt das Gericht in einer Pressemitteilung mit.



Die Vereine hatten sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Veranstaltungen unter freiem Himmel gewendet, soweit danach jedenfalls an Fußballspielen nicht bei einer maximalen Auslastung der Veranstaltungsstätte von 50 Prozent bis zu 10.000 Menschen teilnehmen dürfen. Hilfsweise beantragten sie die vorläufige Außervollzugsetzung des entsprechenden Paragraphen der niedersächsischen Corona-Verordnung. Diesem Antrag hat der 14. Senat des Gerichtes teilweise entsprochen: Die vorgesehene Begrenzung auf lediglich 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unabhängig von der Kapazität, der Lage sowie der Ausgestaltung des Veranstaltungsortes sei auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens unangemessen und stelle daher einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufs(ausübungs)freiheit der betroffenen Antragsteller dar.

Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz


Die Festlegung einer absoluten Obergrenze von 500 Personen sei jedenfalls für sehr große Veranstaltungsorte unter freiem Himmel, wie beispielsweise Fußballstadien oder Freiluftbühnen, mit vielfältig vorhandenen Möglichkeiten, für die Teilnehmer Abstands- und Hygieneregelungen einschließlich Maskenpflicht anzuordnen, nicht mehr angemessen. Die Begrenzung durch eine absolute – und nicht zum Beispiel im Verhältnis zur Kapazität relative – Obergrenze verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da sie zum einen größere Einrichtungen gegenüber kleineren ohne sachlichen Grund benachteilige. Zum anderen bleibe mangels entsprechender Differenzierung unberücksichtigt, dass das Infektionsrisiko unter freiem Himmel grundsätzlich geringer sei als in geschlossenen Räumen.

Die Außervollzugsetzung der absoluten Obergrenze der Teilnehmerzahl für Veranstaltungen unter freiem Himmel wirke nicht nur zugunsten der Antragsteller in diesem Verfahren. Sie sei vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Einzelfallentscheidungen der Behörden


Nicht zu beanstanden sei dagegen die Regelung, die für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern die vorherige Zulassung durch die zuständige Behörde vorsehe. Unter Berücksichtigung der vorherrschenden Omikron-Variante, der ganz erheblichen Zahl von Neuinfektionen, der steigenden Hospitalisierungsinzidenz und der damit bereits einhergehenden und absehbar zu erwartenden Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems auch im Land Niedersachsen, sei es derzeit noch angemessen, eine Beschränkung von Großveranstaltungen aus Gründen des Infektionsschutzes zu ermöglichen. Großveranstaltungen - auch unter freiem Himmel - könnten alleine durch die Vielzahl der Teilnehmer erhebliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben. Mit Blick auf das derzeitige Infektionsgeschehen sei es auch noch nicht zwingend geboten, Großveranstaltungen mit bis zu 10.000 Teilnehmern bei einer maximalen Kapazitätsauslastung von 50 Prozent zu gestatten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Festlegung der maximal zulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Teilnehmern gegenwärtig der Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörden obliegt.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


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