Brüssel. Die EU-Kommission hat das Rechtsstaatsverfahren gegen Polen eingestellt. Das teilte die Kommission am Mittwoch mit.
"Wir sind der Auffassung, dass keine eindeutige Gefahr eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit mehr besteht", hieß es zur Begründung. "Die laufende Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in Polen ist für das polnische Volk und für unsere Union insgesamt von großer Bedeutung."
Die polnische Regierung habe eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Bedenken der EU-Kommission hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz auszuräumen. Sie habe den Vorrang des EU-Rechts anerkannt und sich verpflichtet, alle Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit umzusetzen.
"Nach mehr als sechs Jahren haben wir aufgrund der positiven Schritte der polnischen Behörden und der starken Unterstützung durch die Mitgliedstaaten das Verfahren nach Artikel 7 für Polen nun abgeschlossen", erklärte Kommissions-Vizepräsidentin Vera Jourová. "Wir werden weiterhin mit den polnischen Behörden zusammenarbeiten, um sie in ihrem Bemühen um die Förderung der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen."
Der Schritt gilt als Vertrauensvorschuss für die Regierung des polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk. Die Vorgängerregierung der Partei "Recht und Gerechtigkeit" (PiS) hatte mit einer Reihe von Regelungen die Justiz beschnitten. So durfte das Verfassungsgericht nicht mehr selbst über die Reihenfolge entscheiden, in der sie Fälle priorisiert, und konnte Entscheidungen nur noch mit einer Zweidrittelmehrheit fällen. Eine neu geschaffene Disziplinarkammer am Obersten Gericht wurde mit der Fähigkeit ausgestattet, andere Richter zu bestrafen oder zu entlassen. Durch eine Justizreform wurde der Einfluss der Exekutive auf die Legislative stark ausgebaut. Mit einer Entscheidung 2021 stellte das Verfassungsgericht zudem den Vorrang des EU-Rechts infrage.
Polen war das erste Land, gegen das ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) aufgrund der in Artikel 2 EUV festgelegten Grundwerte eingeleitet wurde, derzeit läuft ein weiteres Verfahren gegen Ungarn. Als schwerste mögliche Sanktion ist eine Aussetzung der Stimmrechte des Mitgliedstaates vorgesehen.
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