Geblitzt: Fahrer eines Rettungswagens soll "Lappen abgeben"

von Robert Braumann


Symbolfoto: Marc Angerstein
Symbolfoto: Marc Angerstein | Foto: Marc Angerstein



Region. Mit Blaulicht und Sirene ist der Fahrer eines Rettungswagens in Mallentin mit 90 Stundenkilometern geblitzt worden. Nun soll er seinen Führerschein abgeben. Ist so eine Situation auch in unserer Region möglich?

Dass der Rettungswagen einen Patienten transportierte und mit Sonderrechten, das heißt mit Blaulicht und Sirene, unterwegs war, rettet den Fahrer in diesem Fall nicht. Wie LN Online berichtet, gibt es im Landkreis die Regelung, dass bei Sonderfahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 Prozent überschritten werden darf. So dürften Polizei und Feuerwehr im Stadtgebiet höchstens 75 km/h fahren. In der Straßenverkehrsordnung heißt es: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden". Dies wird in Mallentin scheinbar etwas enger ausgelegt. Der Landkreis teilte gegenüber LN Online mit, das diene dem Schutz der Mitarbeiter und der anderen Verkehrsteilnehmer.

Was gilt in der Region?


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Der Leitstellen-Disponent entscheidet über Sonder- und Wegerechte. Archiv- Foto: Jan Borner



Der Leiter der Berufsfeuerwehr Braunschweig, Michael Hanne, sagte auf Anfrage von regionalHeute.de: "Für die Feuerwehr Braunschweig (Brandschutz, Hilfeleistung und Rettungsdienst) hat der Fachbereich Feuerwehr eine Dienstanordnung erlassen, die einerseits allgemein das Führen von Einsatzfahrzeugen regelt und andererseits spezielle Vorgaben für „Sonder- und Wegerechtsfahrten“ macht. Die im Rettungsdienst mitwirkenden Organisationen treffen dazu Regelungen in eigener Zuständigkeit. Ob überhaupt Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden dürfen, entscheiden die Disponenten der Integrierten Regionalleitstelle Braunschweig/Peine/Wolfenbüttel (IRLS). Hier werden die über die Notrufnummern 112 und 19222 einlaufenden Hilfeersuchen bewertet und einem Einsatzstichwort zugeordnet. Die Rettungsdienstfahrzeugdisposition erfolgt anhand eines Abfragealgorithmus. Sobald dieser durchlaufen ist, entscheidet der Disponent ob ein Einsatz eilbedürtig ist (im Rettungsdienst also immer dann, wenn auf „Menschenleben in Gefahr“ entschieden wird oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind). In diesem Fall erhält das Einsatzfahrzeug den Fahrauftrag „mit Alarm“; andernfalls dürfen die Fahrer von Einsatzfahrzeugen Sonder- und Wegerechte nicht in Anspruch nehmen. Um an dieser Stelle „gerichtsfest“ zu sein, erfolgt in der IRLS und im Einsatzbericht eine allumfassende Dokumentation der Dispositions- und Einsatzabläufe." Eine Begrenzung auf 75 km/h wie in Mallentin gibt es demnach nicht.

So sieht es der Landkreis Wolfenbüttel


Für den Landkreis Wolfenbüttel, gibt die Straßenverkehrsabteilung Folgendes an: "Paragraph 35 Absatz 5 a der Straßenverkehrs-Ordnung lautet: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Wenn es sich um einen Rettungseinsatz gehandelt hat, ist das Verhalten des Fahrers nicht vorwerfbar. Er hätte dann nicht ordnungswidrig gehandelt."

Keine weiteren erheblichen Gefahren produzieren




Maximilian Strache, Pressesprecher Landkreis Goslar, ergänzte: "In § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat der Gesetzgeber die Verwendung bestimmter Signale im Straßenverkehr zugelassen und damit bestimmt, dass „alle übrigen Verkehrsteilnehmer … sofort freie Bahn zu schaffen haben“. Eine Regelung, dass jeder straffrei fahren kann, wie er will, ist damit nicht verbunden. Es existiert auch keine spezielle Vorschrift, die die Bußgeldbehörden zwingt, derartige Verfahren einzustellen. Der Gesetzgeber hat das aus gutem Grund offen gelassen: der Rettungsfahrer oder auch Polizist soll mit diesen Rechten verantwortungsbewusst umgehen. Zuerst soll er nicht weitere erhebliche Gefahren produzieren.

Ist dies gewährleistet, kann er in Abstimmung mit den Beteiligten alles Mögliche unternehmen, die Einsatzfahrt erfolgreich umzusetzen. Alle Entscheidungen enthalten eine Vielzahl intensiver Ermessensabwägungen – und dies gilt pro Fahrt. Und genau hier liegt das Problem einer Kreisbehörde, die nur eine 50-prozentige Überschreitung zulassen will. Die jeweilige Entscheidung kann ausschließlich der im speziellen Einsatz befindliche Fahrer des Rettungsfahrzeuges treffen. Die Verwaltungsbehörde kann diese Entscheidung – ähnlich einem Gericht – lediglich im Nachhinein überprüfen. In diesem Zusammenhang hat die Bußgeldbehörde allerdings ebenfalls das ihr obliegende Ermessen im Rahmen einer Opportunitätsentscheidung gemäß § 47 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) fehlerfrei auszuüben."

Entscheidung über Einstellung trifft der Leiter der Bußgeldbehörde




Im Landkreis Goslar werde die Entscheidung über Einstellungen von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Wahrnehmung von Sonderrechten ausschließlich durch den Leiter der Bußgeldbehörde getroffen. "Dabei wird sichergestellt, dass bei Rettungsfahrten die Sonderrechte angeordnet waren (dies erfolgt durch die Leitstellen), bei Fahrten mit Sonderrechten der Landes-Polizei der jeweilige Einsatzführer, und bei Fahrten der örtlichen Polizei der Leiter Verkehr der Polizeiinspektion Goslar die Einsatznotwendigkeit bestätigt. Durch diese beschriebenen Maßnahmen erfolgt jeweils eine zusätzliche rettungsdienst- beziehungsweise polizeiinterne Vorkontrolle statt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Begründung und deren Anforderungen steigen mit der Erheblichkeit der festgestellten Überschreitung. Darüber hinaus wurden bislang keine Sonderrechte akzeptiert. Der Umgang mit Sonderrechten im Landkreis Goslar ist bisher als sehr verantwortungsbewusst zu bezeichnen. Alle Anträge oben genannter Personenkreise auf Verfahrenseinstellung konnten gewährt werden", so Strache.


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