Gefälschter Impfpass: Vorzeigen nicht zwingend strafbar

Ein Gericht in Niedersachsen hat eine Gesetzeslücke aufgedeckt.

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Symbolbild | Foto: Alexander Dontscheff

Niedersachsen. So mancher Impfgegner, der die 2G- oder 3G-Regel umgehen möchte, schafft sich einfach einen gefälschten Impfpass an. Das ist natürlich illegal. Was allerdings nicht verboten ist, ist zu versuchen, sich mit einem gefälschten Impfpass in einer Apotheke den digitalen Impfnachweis ausstellen zu lassen. Das stellte das Landgericht Osnabrück in einem aktuellen Urteil fest. Offenbar gibt es hier eine Gesetzeslücke.



Das Landgericht bestätigte damit die Ansicht des Amtsgericht Osnabrück, das die gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises durch die Polizei zurückgewiesen hatte. Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb somit erfolglos. Beide Gerichte bewerteten das Verhalten des Beschuldigten, der in einer Apotheke in Nordhorn einen gefälschten Impfausweis vorgelegt haben soll, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, als nicht strafbar nach der derzeitigen Rechtslage. Das Landgericht spricht in einer Pressemitteilung von einer Strafbarkeitslücke.

"Apotheken sind keine Behörde"


Entscheidend sei dabei, dass der Impfpass nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke vorgelegt wurde. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei. Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.


Wie das Landgericht weiter mitteilt, sei eine Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle - unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei - aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sichergestellt werden.


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