Geimpft, getestet, genesen: Was darf ich wo und wenn ja, mit wem?

Ab dem heutigen Montag sollen Geimpfte, Genesene und Getestete mehr Freiheiten bekommen. Hierauf muss man achten.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Niedersachsen. Am heutigen Montag ist die neue Corona-Verordnung in Kraft getreten und verspricht einige Lockerungen in Gastronomie, Einzelhandel und weiteren Bereichen des Lebens mitzubringen. Dafür ist es jedoch zwingend notwendig, geimpft oder genesen zu sein. Alternativ sei es auch mit einem negativen Corona-Test diese Lockerungen ausnutzen zu können. Doch welche Lockerungen gibt es überhaupt und worauf muss ich achten, wenn ich die Angebote nutzen möchte?


Wie die Niedersächsische Staatskanzlei mitteilt, seien Geimpfte und Getestete bereits seit dem 19. April gleichgestellt. Wer geimpft ist, müsse also keine Tests machen, auch wenn ein negativer Testnachweis vorgesehen ist. Um ihre Impfung nachzuweisen, müssten sie jedoch ihren Impfpass mitbringen, aus dem dann auch das Datum der zweiten Impfung ersichtlich werden muss, das mindestens zwei Wochen zurückliegen muss. Auch Genesene werden von der Testpflicht befreit. Um dies nachzuweisen, müssen sie den letzten positiven PCR-Test vorzeigen, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegen muss.

Vorteil bei Kontaktbeschränkungen


Geimpfte, bei denen die vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen werden bei den je nach Inzidenz unterschiedlichen Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt. Dies bedeutet, dass sie sich auch mit mehreren vollständig geimpften oder genesenen Personen treffen dürfen. So dürfen bei diesen Treffen zum Beispiel auch bei einer Inzidenz über 100 noch nicht geimpfte Personen aus einem Haushalt und eine weitere noch nicht geimpfte Person hinzukommen. Auch beim gemeinsamen Sport können sich dann vollständig geimpfte und genesene Personen treffen und zum Beispiel unter freiem Himmel Mannschaftssport treiben.

Dennoch müssten sich auch diese Personengruppen an die Abstandregelungen und die Maskenpflicht halten, da ein gewisses Restrisiko nicht auszuschließen sei. Einen Anspruch auf Öffnung noch geschlossener Bereiche gebe es für Geimpfte und Genese jedoch nicht. Den Ausgangssperren würden sie jedoch nicht mehr unterliegen.

Geimpft oder genesen - Wann bin ich was?


Wer eine Corona-Infektion überstanden hat und dies mit einem positiven PCR-Labortest nachweisen kann, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist, gilt als vollständig genesen. Bei Menschen, bei denen die Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt nicht, denn die gebildeten Antikörper würden sich nach einer gewissen Zeit wieder reduzieren. Ihnen werde zur Verstärkung der Immunantwort eine Schutzimpfung empfohlen, welche laut Stiko frühestens nach sechs Monaten nach der Genesung erfolgen solle.

Der vollständige Impfschutz ist laut Verordnung erreicht, wenn nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung, als nach der zweiten Impfspritze mindestens 14 Tage vergangen sind. Erst dann zählt man als vollständig geimpft. Lediglich bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson sei nur eine Impfung notwendig. Der Nachweis über die Impfung kann auf Papier oder digital vorgelegt werden. Akzeptiert werden Nachweise auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. Bis zur Einführung des elektronischen Impfnachweises, gebe es in der Regel einen gelben Impfpass. Die Impfung bleibe jedoch generell freiwillig. Eine Pflicht gibt es nicht.

Testen so viel man will


Wer noch nicht geimpft oder genesen ist, kann mit einem negativen Coronatest nachweisen, dass bei ihm keine Infektion vorliegt. Zugelassen sind dabei PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttests. Dabei ist es jedoch notwendig, dass diese Tests unter Aufsicht durchgeführt werden und nicht alleine oder vor den Augen der Familienmitglieder zuhause. Testen lassen kann man sich unter anderem in zugelassenen Testzentren. Dabei sei es jedoch wichtig darauf zu achten, dass Bürgertests dort kostenlos angeboten werden. Unter Umständen würden Tests aber auch direkt vor oder im Eingangsbereich von Geschäften, Gastronomiebetrieben oder Veranstaltungen angeboten werden. Aber auch unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen können verwendet werden. Die Bescheinigungen können innerhalb von 24 Stunden beliebig oft eingesetzt werden.

Benötigt werde ein schriftlicher oder digitaler Nachweis. Die Bescheinigung müsse dabei immer den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum, die Adresse enthalten. Außerdem muss der Name des Herstellers des Tests, das Testdatum und die Uhrzeit sowie der Name der Firma der beaufsichtigten Person und schließlich die Testart und das Testergebnis klar zu entnehmen sein.

Testen lassen kann man sich dabei täglich kostenlos. Jedem Bürger werde mindestens ein Test in der Woche verbindlich zugesagt, sodass auch mehrere Testungen in der Woche in Anspruch genommen werden können. Dazu müssten vor Ort lediglich genügend Tests vorhanden sein und es müsse sich um Bürgertests handeln. Gegen eine Gebühr könne man sich jedoch auch in einem privaten Testzentrum testen lassen.

Schüler-Test zählen nicht


Die Pflicht zur Testung gilt für alle Personen ab einem Alter von 15 Jahren. So würden Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter bis einschließlich 14 Jahren keinen negativen Test für das Betreten eines Geschäftes oder einer Außengastronomie brauchen.

Tests, die die Kinder zur Eigenanwendung von den Schulen erhalten, seien jedoch nicht nutzbar. So würden lediglich Ergebnisse von Tests zählen, die unter Aufsicht einer unabhängigen Institution ermittelt und dann schriftlich oder digital bescheinigt wurden.


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