Region. Das öffentliche Leben ist zurzeit stark eingeschränkt. Auch Fitnessstudios, Sportclubs und Vereine müssen schließen. Kunden fragen sich, welche Rechte und Pflichten sie in dieser außergewöhnlichen Situation haben. In einer Pressemitteilung klärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen die wichtigsten Fragen.
Grundsätzlich gelte: Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, müssen Kunden auch nicht zahlen. „Bleiben etwa Fitnessstudios und Sportclubs vorübergehend geschlossen, müssen Kunden für diese Zeit keine Beiträge leisten“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „In der aktuellen Situation sollten jedoch beide Seiten kompromissbereit sein.“ Viele Anbieter würden darum bitten, mit den Zahlungen nicht auszusetzen und sie später gegen Freimonate oder Verzehrgutscheine zu verrechnen. „Kunden sind nicht verpflichtet, solche Angebote anzunehmen. Wir raten jedoch dazu, mit den Anbietern zu sprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden“, so Preuschoff. Schließlich sei die Situation für alle Beteiligten neu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) würden keine Regelungen für solche Fälle vorsehen. Klar sei jedoch: Kunden seien weiterhin an ihren Vertrag gebunden. Da die Angebote nicht dauerhaft wegfallen, bestehe kein Sonderkündigungsrecht.
Mitgliedschaft in Vereinen
Bei Vereinen sei die rechtliche Situation anders: „Sie sind ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die durch ihren Beitritt gewisse Rechte und Pflichten anerkennen. Da Vereine zudem nicht gewinnorientiert arbeiten, müssen Mitgliedsbeiträge weiterhin gezahlt werden, auch wenn Angebote zeitweise entfallen“, erklärt Preuschoff. Bei Fragen helfe die Beratung der Verbraucherzentrale – telefonisch, online und per Videochat. Weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de