Abfallgebührenbescheide werden am 16. März versendet


Zum Stichtag 6. März hat der Landkreis Gifhorn nach eigenen Angaben für rund 50.000 Eigentümer, Hausverwaltungen oder Firmen 54.939 Abfallgebührenbescheide mit insgesamt 165.228 Seiten erstellt. Symbolbild: Alexander Panknin
Zum Stichtag 6. März hat der Landkreis Gifhorn nach eigenen Angaben für rund 50.000 Eigentümer, Hausverwaltungen oder Firmen 54.939 Abfallgebührenbescheide mit insgesamt 165.228 Seiten erstellt. Symbolbild: Alexander Panknin | Foto: Alexander Panknin

Gifhorn. Mit der Übernahme des bisherigen Abfallgebühreneinzugs von den Städten Gifhorn und Wittingen, der Gemeinde Sassenburg sowie den Samtgemeinden wird der Landkreis ab dem 16. März die Abfallgebührenbescheide versenden. Auf den Grundsteuerbescheiden sind somit keine Gebühren für Abfallentsorgung mehr ausgewiesen.


Zum Stichtag 6. März hat der Landkreis Gifhorn nach eigenen Angaben für rund 50.000 Eigentümer, Hausverwaltungen oder Firmen 54.939 Abfallgebührenbescheide mit insgesamt 165.228 Seiten erstellt. Der Versand der Abfallgebührenbescheide erfolgt ab dem 16. März in 49.413 Postsendungen. Der Bescheid enthält auf Basis der gewünschten Tarifeinstufung die Höhe der vier Teilbeträge, die am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober 2018 sowie am 28. Februar 2019 für das jeweils zurückliegende Quartal fällig werden. Die Fälligkeit der Gebühr für in Anspruch genommene Zusatzleerungen im Kalenderjahr 2018 erfolgt erstmalig zum 28. Februar 2019 gemeinsam mit dem vierten Teilbetrag.

Die ausgewiesenen Jahresgebühren der einzelnen Tarife werden im Abfallgebührenbescheid entsprechend der vorhandenen Behälteranzahlen zu einer Jahressumme addiert. Diese Summe ist Grundlage der vier zu entrichtenden Teilbeträge, die selbstverständlich im Gebührenbescheid ausgewiesen sind. Da erst nach Ablauf des Kalenderjahres alle Leerungen gezählt sind, können eventuell in Anspruch genommene Zusatzleerungen erst im vierten Teilbetrag zum 28. Februar 2019 verrechnet werden.

Werden im laufenden Kalenderjahr 2018 Tarif- oder Behälteränderungen durchgeführt, werden die jeweiligen anteiligen Gebühren monatlich berechnet. Die entsprechenden Berechnungszeiträume sind ebenfalls in den Bescheiden nachvollziehbar. Die Höhe der noch zu zahlenden Teilbeträge für das laufende Veranlagungsjahr wird entsprechend angepasst und dem Kunden über einen Änderungsbescheid mitgeteilt.

Eine Übersicht der Gebührentarife ist unter anderem in der Broschüre „Abfuhrtermine 2018“ enthalten, die Ende 2017 an die Haushalte geschickt worden ist. Unter www.gifhorn.de stehen außerdem ein Online-Gebührenrechner, ein Musterbescheid mit Erklärungen sowie ein Fragenkatalog mit zugehörigen Antworten zur Verfügung.

Weitere Fragen zum neuen Abfallgebührensystem?



1.1 Allgemeine Fragen

Warum gibt es neue Abfallbehälter?

Der Austausch der Abfallbehälter ist im Zusammenhang mit der europaweiten Neuausschreibung der Abfallentsorgung für den Landkreis Gifhorn zum 01.03.2017 zu sehen. Um keinem der möglichen Anbieter einen Wettbewerbsvorteil einzuräumen, musste auch im Rahmen dieser Leistung die Beschaffung und Aufstellung neuer Behälter ausgeschrieben werden. Derzeit befinden sich die Behälter im Eigentum des derzeitigen Dienstleisters, so dass dieser gegenüber anderen Bietern einen Wettbewerbsvorteil gehabt hätte. Zukünftig werden die neuen Behälter in das Eigentum des Landkreis Gifhorn überführt, was zur Folge hat, dass der Wettbewerb wieder stärker angeregt wird, da nun nur die Schüttungen ausgeschrieben werden müssen.

Warum gibt es nur noch 60 Liter, 120 Liter und 240 Liter Behälter?
Durch den Wegfall der 40, 80 Liter Restmüllbehälter verringern sich mittelfristig die Entleerungshäufigkeiten sowie die Anzahl der Behälterwechsel. Je größer die Behälterauswahl desto häufiger wird auch getauscht. Das Identsystem ermöglicht zukünftig das Zählen der tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen, was jedoch eine entsprechende Anpassung des Gebührensystems erforderlich macht. 2017 wird weiterhin in den festen 14-täglichen Abfuhrrhythmus die Leerung der Rest- und Biomüllbehälter vorgenommen.

Was ist das besondere an den neuen Behältern?
Die neuen Behälter sind werksseitig mit einem Identifikationschip ausgestattet. Außerdem erhalten die Behälter beim Aufstellen ein Behälteretikett, auf dem neben einer Behälternummer, die Behältergröße und die Objektbezeichnung des Standortes stehen. Das ermöglicht dem Bürger zukünftig eine zweifelsfreie Zuordnung eines Behälters zu seinem Grundstück.

Warum Behälter mit Chips?
Das hat einige Vorteile sowohl für die Gebührenzahler als auch für die Verwaltung.

Als wichtigster Punkt kann Gebührengerechtigkeit genannt werden. Es ist nun sichergestellt, dass auch wirklich nur angemeldete Behälter geleert werden. Als gestohlen gemeldete oder nicht angemeldete Behälter sind künftig problemlos aufzufinden und werden nicht geleert. Es wird in Fachkreisen davon ausgegangen, dass zirka ein bis drei Prozent des Behälterbestandes aus nicht ordnungsgemäß angemeldeten Behältern besteht. Das bedeutet, dass Behälter geleert werden, aber keine Abfallgebühren dafür entrichtet werden („Schwarzmüller“). Durch die Erfassung der Leerungsdaten können genaue Auskünfte bei Nachfragen gegeben werden, so dass die Servicequalität gerade im Bereich des Beschwerdemanagements verbessert wird und auch die erbrachte Dienstleistung des Entsorgers zweifelsfrei dokumentiert wird.

Soll ggf. zu einem späteren Zeitpunkt bei Einführung eines neuen Gebührensystems beispielsweise der Abholrhythmus geändert werden oder die Anzahl der Entleerungen gezählt werden, ist dieses auf elektronischem Wege problemlos möglich. Der Chip ermöglicht eine dauerhafte Zuordnung des Behälters zum Grundstück.

Welche Daten werden wo gespeichert?
Alle grundstücksbezogenen Daten sind mit Übernahme des Gebühreneinzuges von den Städten und Samtgemeinden ab 2018 ausschließlich in der EDV der Kreisverwaltung gespeichert .Auf dem Identifikationschip ist lediglich eine weltweit einmalige Nummer gespeichert, mehr nicht. Auf dem Behälteretikett ist nichts gespeichert. Der Bezug zwischen Grundstück und Chipnummer kann nur in der Kreisverwaltung hergestellt werden. Diese Art der Behälteridentifikation wird bundesweit vielfach eingesetzt und ist datenschutzrechtlich unbedenklich.

Welchen Sinn macht das Behälteretikett?
Auf dem Etikett sind Abfallart, Behältergröße, Standort (Straße und Ort), eine Behälternummer und ein Barcode abgebildet. Die Behälternummer kennzeichnet den Behälter und ist künftig immer bei Behälteränderungen anzugeben. Sie erkennen ihren Behälter auf einen Blick. Das ist besonders wichtig da, wo mehrere Behälter zur Abholung bereitstehen.

Wie funktioniert die Behälterleerung mit Chip?

Die Abfallsammelfahrzeuge sind mit einem Lesegerät und Antennen ausgestattet. Beim Kippen der Abfallbehälter wird die Chipnummer gelesen und im Bordcomputer gespeichert. Diese Leerungsdaten werden mehrmals am Tag per Funk an die EDV der Kreisverwaltung übermittelt, so dass von hieraus zeitnah z.B. Kundenanfragen zur Behälterleerung beantwortet werden können. Die Abfallsammelfahrzeuge erhalten vor Beginn ihrer Tour die Nummern der Behälter, die auf der „schwarzen Liste“ stehen und somit an diesem Tag nicht geleert werden dürfen. So ist es auch ganz einfach, gestohlen Behälter zu identifizieren. Besonderheiten wie festgefrorene Behälterinhalte oder überfüllte Behälter werden im Übrigen auch registriert.

Darf ich die neuen Behälter kennzeichnen?
Eine individuelle Kennzeichnung mit rückstandslos ablösbaren Aufklebern ist erlaubt. Auf keinen Fall jedoch darf das Behälteretikett bemalt, beklebt, zerstört oder entfernt werden. Bohrungen, Ritzungen oder ähnliches sind ebenfalls nicht erlaubt.

Was muss ich tun, wenn mein Abfallbehälter vermutlich gestohlen wurde?
Bitte melden Sie sich sofort bei der Gebührenstelle des Landkreises (05371 / 82 797 bis 82 799). Gestohlene oder verschwundene Behälter müssen im System schnellstmöglich deaktiviert werden, um Missbrauch zu vermeiden.

Werden die Abfallgebühren jetzt steigen?
Auf jeden Fall nicht im Zusammenhang mit dem Behältertausch. Die Gebührenkalkulation für 2018 der Politik vorgestellt und von dieser beschlossen. Die finanziellen Belastungen steigen durch den Behälterkauf nicht, doch wurde im Rahmen der Ausschreibung die logistische Dienstleitung teurer als in der vorangegangenen Vergabeperiode.

Kann ein Gebührenbescheid auch zu meinem Mieter versendet werden, damit er diese direkt entrichtet?
Nein. Empfänger des Gebührenbescheids ist immer der Grundstückseigentümer oder die vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung. Bei alleinig durch einen Mieter genutzten Objekten kann er jedoch das Lastschriftmandat erteilen.

1.2 Fragen zum Gebühreneinzug

Benötige ich ein neues SEPA-Lastschrift-Formular?
Ja. Das Formular wurde bereits am 28. September 2017 verschickt. Bei Neuanmeldungen wird das Formular zugeschickt. Ein Download über den Formularserver der Kreisverwaltung ist leider nicht möglich, da das Formular personalisiert (Kundennummer und Objektnummer) ist. Eigenmächtige Veränderungen (Objekt, Kunden-/bzw. Objektnummer, Adresse etc.) sind nicht zulässig und führen ggf. zu Bearbeitungsfehlern.

Wer zieht die Abfallgebühren ab dem 1. Januar ein?
Die Verwaltungsvereinbarung, die zwischen dem Landkreis Gifhorn und den dazugehörigen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden am 2. Januar 1996 geschlossen wurde, sieht vor das der Gebühreneinzug für die Abfallentsorgung durch die jeweilige Gebietseinheit durchgeführt wird. Mit der Kündigung der Verwaltungsvereinbarung zum 1. Januar ändert sich allerdings auch der Gebühreneinzug für die einzelnen Gebietseinheiten. Alle Änderungsanträge die bis zum 15. November 2017 bei der jeweiligen Gebietseinheit eingingen, das heißt die bis zum 1. Dezember 2017 in Kraft traten, wurden auch von dieser bearbeitet. Alle Anträge, die nach dem 15. November 2017 eingehen, werden vom Landkreis Gifhorn bearbeitet.

Welche Unterstützung erfolgt durch die Gebietseinheiten ab dem 1. Januar?
Auf der Kämmereiamtsleitertagung vom 25. Mai 2016 haben sich die Gebietseinheiten bereiterklärt weiterhin Anträge auszuhändigen. Beratungen sind nicht mehr vorgesehen.
Bei Beratungsbedarf wird auf den Landkreis Gifhorn verwiesen.

Ich habe ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat erteilt, im Abfallgebührenbescheid ist bei den Zahlungshinweisen aber weder meine BIC noch Teile der Kontonummer aufgeführt.
Sollte die Einzugsermächtigung erst nach dem 5. März beim Landkreis Gifhorn eingegangen sein, war der Druck der Gebührenbescheide bereits angelaufen. Alle bis mindestens fünf Werktage vor der Fälligkeit (erste Fälligkeit am 15. April) beim Landkreis eingegangenen SEPA-Lastschriftmandate werden genutzt. In allen anderen Fällen bitte dringend Kontakt zur Klärung aufnehmen. Bei der Vielzahl der eingegangenen SEPA-Basis-Lastschriftmandate können sowohl auf dem Postweg Unterlagen verloren gehen, als auch Bearbeitungsfehler passieren.

Ich habe keine Einzugsermächtigung erteilt, wo finde ich die benötigten Bankdaten und Zahlungshinweise?
Auf der zweiten Seite des Bescheides sind die erforderlichen Bankverbindungsdaten unter ZAGLUNGSHINWEIS aufgeführt. Die Betragshöhe und die Fälligkeit sind auf der gleichen Seite aufgeführt. (siehe auch Musterbescheid)

Ich möchte die Gebühren monatlich (halbjährlich/jährlich) überweisen?
Nach der Satzung ist ein quartalsweiser Einzug vorgesehen. Bei Überweisung oder Bareinzahlung ist sicherzustellen, dass zum jeweiligen Fälligkeitstermin der eingezahlte Betrag die Forderungshöhe ausgleicht. Eine einmalige Einzahlung in Höhe der Jahresforderung vor dem ersten Fälligkeitstermin am 15. April ist somit möglich. Zusätzlich genutzte Leerungen sind dann bis zum 28. Februar des Folgejahres zu bezahlen. Auch eine monatliche Überweisung ist möglich, solange zum jeweiligen Fälligkeitstermin der Zahlungseingang die Forderungshöhe erreicht bzw. übersteigt.

Die im Abfallgebührenbescheid enthaltenen Kontodaten (Länderkennung und letzten vier IBAN-Ziffern) sind falsch. Was muss ich tun?

In diesem Fall bitte telefonisch, per Mail, Brief oder persönlich mit dem Kundenservice Abfall Kontakt aufnehmen. Leider wird die Bearbeitung durch die Vielzahl von Anfragen einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte geben Sie bei der Kontaktaufnahme per E-Mail oder Brief grundsätzlich ihre postalische Anschrift, ihre Telefonnummer und ggf. eine E-Mail-Adresse für Rückfragen zur schnellen telefonischen Klärung an. Weiterhin muss das betroffene Objekt mit der vollständigen Adresse angegeben werden.

Die im Bescheid ausgewiesenen Behälternummern sind falsch, was muss ich tun?

Sollten die letzten fünf Stellen der Behälternummer (nicht zu verwechseln mit der Ziffernfolge unter dem Barcode) auf dem Behälteretikett mit den letzten fünf Stellen der Behälternummer im Gebührenbescheid übereinstimmen, besteht kein Handlungsbedarf. Im anderen Fall bitte zur Klärung Kontakt mit dem Kundenservice Abfall aufnehmen.


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