Bundesnotbremse endet: Das gilt im Landkreis Gifhorn ab Freitag

Gastronomiebetriebe dürfen ihren Betrieb draußen wieder starten. Kulturelle Veranstaltungen im Freien sind begrenzt möglich.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Gifhorn. Die Bundesnotbremse wird ab Freitag im Landkreis Gifhorn aufgehoben. Dies wird möglich, weil an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz unter einem Wert von 100 lag. In einer Pressemitteilung fasst der Landkreis Gifhorn zusammen, was nun ab übermorgen gilt.


Kontaktbeschränkungen


Sowohl in der Öffentlichkeit also auch im privaten Rahmen sind Treffen mit Personen des eigenen Haushaltes und zwei haushaltsfremden Personen erlaubt. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Betreuungskräfte von Personen mit Behinderungen werden nicht mit eingerechnet. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Geimpfte und Genesene zählen ebenfalls nicht dazu.

Sport


Sport ist auch drinnen, beispielsweise in Fitnessstudios oder Kletterhallen, für Erwachsene wieder möglich. Die Betreiber müssen dafür entsprechende Hygienekonzepte vorhalten und Duschen sowie Umkleiden bleiben geschlossen. Es bleibt bei den Kontaktbeschränkungen, die im privaten Rahmen gelten.

Sport im Freien auf Sportanlagen ist weiterhin möglich. Duschen und Umkleiden bleiben auch hier geschlossen. Bei Gruppen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 18 Jahre ist die Gruppengröße auf maximal 30 Personen begrenzt. Bei sonstigen kontaktfreien Sportangeboten für Erwachsene müssen mindestens zwei Meter Abstand zwischen jedem Teilnehmer oder 10 Quadratmeter pro Person möglich sein. Vorab müssen volljährige Personen sowie alle Betreuer und Trainer einen negativen Corona-Test vorweisen. Die Testpflicht bei Sportreibenden entfällt bei geimpften und genesenen Personen, die einen Nachweis vorlegen müssen.

Schwimmbäder bleiben für die private Nutzung vorerst geschlossen. Jedoch werden Gruppenangebote wieder möglich. Schwimmkurse oder Reha-Kurse können in Abhängigkeit vom Hygienekonzept mit bis zu 20 Personen durchgeführt werden.

Handel


Gute Nachrichten gibt es für den Einzelhandel. Die Geschäfte dürfen öffnen. Die Kundinnen und Kunden müssen vor dem Betreten des Geschäftes einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest erbringen. Eine Ausnahme bilden hier die Geschäfte, die die Grundversorgung sicherstellen. Hierfür ist kein negativer Test notwendig. Ebenfalls entfällt die Testpflicht für Geschäfte mit nicht als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche. Dafür ist bei diesen Geschäften vorab eine Terminvereinbarung notwendig. Körpernahe Dienstleistungen können ebenfalls wahrgenommen werden. Sofern die medizinische Mund-Nasen-Bedeckung nicht durchgängig getragen werden kann, muss vorab ein negativer Coronatest vorliegen. Auch Solarien dürfen genutzt werden. Aber auch hier gilt: Wird die Mund-Nasen-Bedeckung nicht dauerhaft getragen, ist ein negativer Coronatest vorzulegen. Saunen bleiben jedoch geschlossen.

Gastronomie und Tourismus


Gastronomiebetriebe dürfen ihren Betrieb draußen wieder starten. Voraussetzung für den Betrieb ist ein Hygienekonzept, das insbesondere die Abstände zwischen den Gästen regelt. Ein fester Sitzplatz pro Gast ist ebenfalls Pflicht. Generell regelt die Verordnung, dass ab 23 Uhr bis 6 Uhr alle Gastronomiebetriebe schließen müssen. Auch hier hat der Gast vor dem Zutritt einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist, geimpft ist oder bereits eine Corona-Infektion durchgemacht hat.

Hotels, Jugendherbergen, Wohnmobilstell-, Campingplätze, Bootsliegeplätze sowie Ferienwohnungen und –häuser können zu touristischen Zwecken bis zu 60 Prozent der Gesamtkapazität wieder belegt werden. Zwischen der Abreise und der nächsten Wiederbelegung von Ferienwohnungen und –häusern muss ein Tag liegen. Zudem muss jeder touristische Gast vor der Anreise einen negativen Coronatest vorweisen und diesen mindestens zweimal wöchentlich, erneuern. Auch touristische Bus- Schiff- und Kutschfahrten dürfen mit einer 50 prozentigen Belegung in offenen Fahrzeugen wieder unternommen werden, sofern jeder Teilnehmer einen negativen Schnelltest vorweisen kann. Außerdem ist der Unternehmer verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzeptes zu treffen.

Kultur


Museen, Galerien, Gedenkstätten, Zoos und Tierparks, sowie sonstige touristische und kulturelle Einrichtungen wie Freizeitparks dürfen bei einer 50 prozentigen Auslastung ebenfalls öffnen. Vorrausetzung für die Besucherinnen und Besucher ist auch hierbei der negative Schnelltest. Der Betreiber kann in seinem Hygienekonzept das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Außenbereich vorschreiben. Die Außengastronomie in diesen Einrichtungen darf öffnen.

Kinos, Theater, Opern und sonstige sitzende Veranstaltungen sind mit bis zu 250 Personen unter freiem Himmel wieder zugelassen, sofern die Veranstaltung nicht auf verbale Interaktion oder Kommunikation der Besucherinnen und Besucher gerichtet ist. Der negative Corona-Test ist Pflicht, um die Veranstaltung besuchen zu dürfen.

Kindertagesbetreuung und Schulen


Die Kindertagesstätten bleiben weiterhin im eingeschränkten Betrieb und die Schulen im Szenario B (Wechselunterricht).

Das gilt in Schulen:
- Unterricht findet in getrennten Lerngruppen statt
- Max. 16 Personen pro Lerngruppe
- Testpflicht für anwesende Schülerinnen und Schüler (2x pro Woche)
- Präsenzbefreiung für Schülerinnen und Schüler auf Antrag
- Keine Nachmittagsangebote an offenen Ganztagsschulen
- Mittagessen ist unter der Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln grundsätzlich möglich.
- Außerhalb der Unterrichtsräume ist in gekennzeichneten Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen.
- Im Unterricht/Klassenraum gilt eine MNB-Pflicht. Ausnahme: Jahrgänge 1-4, sofern ein Sitzplatz eingenommen ist

Personen ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebes verboten, wenn sie nicht einen Testnachweis vorlegen können. Das Zutrittsverbot gilt nicht:
- Für Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, sowie Abschluss- und Abiturprüfungen.
- Geimpfte oder genesene Personen
- Personen die unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes einen Test durchführen lassen, um ein negatives Ergebnis aufzuweisen.
- Personen die das Gelände aus einem wichtigen Grund betreten und während des Aufenthalts keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schüler haben, sowie zu Lehrkräften.

Das gilt in Kitas:
- Eingeschränkter Betrieb mit verschärften Hygieneanforderungen
- Betreuungsangebot für alle Kinder
- Neuaufnahme ist zulässig
- Betreuung findet in Gruppen statt (wie vor der Pandemie)
- Kein gruppenübergreifender Früh- und Spätdienst
- Beschäftigte müssen untereinander Abstand halten und MNB tragen
- (Teil-)offene Gruppenkonzepte sind nicht erlaubt
- Gruppen bekommen feste Räumlichkeiten zugewiesen
- Gruppenübergreifende Räume und Außengelände dürfen nur von einer Gruppe gleichzeitig genutzt werden. (Ausnahme für das Außengelände, wenn dieses groß genug und räumlich abgrenzbar ist).

Angebote für Schnelltests:


Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Gifhorn haben inzwischen an 17 Standorten und in jeder Gebietseinheit die Möglichkeit, einen Schnelltest machen zu lassen. Zudem testen zahlreiche Ärzte und Apotheken kostenlos. Eine Übersicht der Testmöglichkeiten ist auf der Homepage des Landkreises Gifhorn einsehbar: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/presseportal/coronavirus-aktuelle-informationen/

Mögliche Änderungen


Änderungen in Hinblick auf die Corona-Verordnung beziehungsweise das Einsetzen der Bundesnotbremse ergeben sich erst, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn laut RKI an drei aufeinanderfolgenden Tagen (inklusive Sonn- und Feiertage) über 100 liegt. Dann würde am übernächsten Tag automatisch erneut die Bundesnotbremse in Kraft treten. Darüber informiert der Landkreis Gifhorn zu gegebener Zeit.


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