Inzidenz über 50: 3G-Regel tritt wieder in Kraft

Der Landkreis Gifhorn informiert, welche Maßnahmen ab Donnerstag in Kraft treten.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Gifhorn. Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Gifhorn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen über dem Schwellenwert von 50. Gemäß der niedersächsischen Corona-Verordnung stellt der Landkreis Gifhorn mit Allgemeinverfügung vom heutigen Dienstag diese Überschreitung fest. Damit gelten ab Donnerstag, 21. Oktober, im gesamten Kreisgebiet verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen – insbesondere die 3G-Regel tritt wieder in Kraft. Das teilt der Landkreis Gifhorn in einer Pressemitteilung mit.


Weiterhin soll der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Darüber hinaus wird die Empfehlung ausgesprochen, für ausreichende Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen zu sorgen. Die Anwendung der 2G-Regel steht jedem Betrieb und jeder Einrichtung im Rahmen des Hausrechts als Option zur Verfügung. Kommt die 2G-Regel zur Anwendung, entfällt für die Gäste und das Personal die Abstands- sowie Maskenpflicht.

Medizinische Masken müssen nach wie vor in den folgenden Einrichtungen und während der folgenden Tätigkeiten getragen werden:
- In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen von Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind.
- Bei privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn die Teilnehmerzahl 25 Personen übersteigt. Nicht berücksichtigt werden in der Zählung geimpfte, genesene und getestete Personen. Auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
- Im ÖPNV und dazugehörige Einrichtungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen)
- Als Fahrgast von touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten (Ausnahme: 3G-Regel)
- Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen (bezogen auf jene ab 25 simultanen Teilnehmern, Großveranstaltungen und Messen)
- Unterricht und Prüfungen in Fahrschulen
- Für Personen die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, bei denen der Abstand nicht eingehalten werden kann (insbesondere: Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen oder des Handels)

3G wieder aktiv


Wieder aktiv wird die 3G-Regel. Demnach können nur Personen, die vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind, die folgenden Einrichtungen besuchen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen:
- Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 simultanen Teilnehmern (maximal 1.000); Ausnahme: unter anderem durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben Sitzungen, religiöse Veranstaltungen, kommunalen Gremien
- Beherbergungsstätten (zum Beispiel Hotels, Jugendherbergen); zuzüglich zwei Tests je Woche, sofern kein Impf- oder Genesenennachweis vorliegt
- Körpernahe Dienstleistungen (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen)
- Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen, Saunen + jeweilige Duschen und Umkleiden)
- Theatern, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (geschlossene Räume)
- Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks (geschlossene Räume)

Die 3G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sowie für Personen die sich aufgrund von medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer medizinischen Studie (ärztliches Attest) nicht impfen lassen dürfen. Letztere Personengruppen ist jedoch zur Vorweisung eines negativen Testergebnisses verpflichtet. Diese Ausnahme gilt auch für alle weiteren Bereiche in denen die 3G- oder 2G-Regel zur Anwendung kommt.

In der Gastronomie gilt ebenfalls die 3G-Regel. Auch hier besteht die Option, freiwillig die 2G-Regel anzuwenden. Ausgenommen von den Maßnahmen sind der Außer-Haus-Verkauf, der Lieferservice sowie Mensen, Cafeterien und Kantinen, sofern diese zur Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betrieben werden. Ebenfalls ausgenommen sind Gastronomiebetriebe in Heimen, Raststätten und auf Autohöfen sowie Tafeln.

Keine Änderung für Schulen und Kitas


Im Bereich der Kinderbetreuung und der Schulen bringt die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 keine Veränderungen mit sich. Beide Bereiche befinden sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb beziehungsweise Präsenzunterricht mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten.

Ebenfalls bestehen bleiben die Maßnahmen, die die Corona-Verordnung unabhängig einer Warnstufe anordnet. Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, unterliegen weiterhin der 3G-Regel und einer maximalen Kapazitätsauslastung von 50 Prozent. Die Kontaktdatenerhebung darf ausschließlich elektronisch erfolgen.

Für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 simultanen Teilnehmerinnen und Teilnehmern (maximal 5.000) sowie Großveranstaltungen (mehr als 5.000 simultane Teilnehmer) gilt unabhängig einer Warnstufe die 3G-Regel. Zudem werden diese nur auf Antrag und unter Vorbehalt des Widerrufs (Infektionsgeschehen) zugelassen. Außerdem wird eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze (Einhalten des Mindestabstands) vorgegeben. Dies ist nicht notwendig, wenn eine medizinische Maske getragen wird und eine verbale Interaktion beziehungsweise Kommunikation unter den Gästen nicht zu erwarten ist. Für Großveranstaltungen gilt zudem eine maximale Teilnehmergrenze von 25.000 Personen beziehungsweise eine maximale Auslastung von 50 Prozent. Findet die 2G-Regel Anwendung, dürfen auch mehr als 50 Prozent ausgelastet werden. In Bezug auf Messen mit mehr als 1.000 simultanen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt eine Auslastungsgrenze von 50 Prozent. Die Auslastungsgrenze gilt nicht, wenn die 2G-Regel Anwendung findet.


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