Korruptionsvorwurf gegen Gifhorner Polizisten: Urteil im Berufungsverfahren

Nach dem Freispruch in erster Instanz, wurde der Fall im Mai neu aufgerollt. Am vergangenen Freitag gab es eine Entscheidung.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Rudolf Karliczek

Gifhorn. Seit Anfang Mai stand ein Polizist aus Gifhorn erneut vor Gericht. Dem Beamten wurde Bestechlichkeit vorgeworfen. In erster Instanz wurde der 31-Jährige vom Gifhorner Amtsgericht freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Hannover legte gegen das Urteil Berufung ein, sodass der Fall nun vor dem Landgericht Hildesheim neu verhandelt wurde. Inzwischen liegt das Urteil vor.



Der Polizist aus Gifhorn stand im Verdacht, bei einer Verkehrskontrolle im Februar 2024 von einem Autofahrer 1.200 Euro gefordert zu haben, um auf eine Anzeige wegen überhöhter Geschwindigkeit zu verzichten. Der Autofahrer informierte einen anderen Polizisten, woraufhin eine fingierte Geldübergabe organisiert wurde, bei der der Beamte festgenommen wurde.

Freispruch am Amtsgericht


Im Dezember 2024 wurde Anklage wegen Bestechlichkeit gegen den Beamten erhoben. Im Februar 2025 sprach das Amtsgericht Gifhorn den Polizisten jedoch frei, da dem Angeklagten die Tat nach den Urteilsgründen des Amtsgerichts Gifhorn nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen war, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts zum erneuten Prozess.

Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Berufung ein, sodass der Fall nun vor dem Landgericht Hildesheim neu verhandelt wurde. Mit dem gleichen Ergebnis. "Die kleine Strafkammer hat die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Gifhorn am 16. Mai verworfen", teilt Dr. Janina Schaffert, Richterin und Pressesprecherin am Landgericht Hildesheim, auf Anfrage von regionalHeute.de mit.

"Fortbestehende Verdachtsmomente"


Die Kammer des Landgerichts sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – trotz fortbestehender Verdachtsmomente – nicht zu der erforderlichen Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, so Schaffert zur Begründung der Entscheidung.

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