Gifhorn. Der Leitindikator „Neuinfizierte“ lag für den Landkreis Gifhorn am gestrigen Dienstag den fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 50. Die Kreisverwaltung stellt diese Unterschreitung per Allgemeinverfügung fest. Ab dem morgigen Donnerstag entfällt gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter anderem die 3G-Regel in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. Hierüber informiert der Landkreis Gifhorn in einer Pressemitteilung.
Im Allgemeinen gelten weiterhin die bekannten Grundsätze. Der Mindestabstand soll zu anderen Personen soweit möglich eingehalten werden. Außerdem werden ausreichende Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen empfohlen. Eine Begrenzung von Personen bei privaten Zusammenkünften bestehe nicht, die 3G-Regel wird vom Landkreis Gifhorn aber ausdrücklich empfohlen. Zudem bleibe für Betriebe und Einrichtungen auch die Option zur freiwilligen Anwendung der 2G-Regel erhalten. Wird diese umgesetzt, entfällt für die Gäste und das Personal die Abstands- und Maskenpflicht.
Hier gilt weiter Maskenpflicht
• In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen von Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind.
• Bei privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, unabhängig vom Veranstaltungsort (bei mehr als 25 Teilnehmer, ohne 3G-Nachweis).
• Im ÖPNV und dazugehörige Einrichtungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel: Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen)
• Als Fahrgast von touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten (Ausnahme: 3G-Regel)
• Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen (bezogen auf jene zwischen 1.000 und 5.000 simultanen Teilnehmern, Großveranstaltungen und Messen)
• Unterricht, beziehungsweise Prüfungen in Fahrzeugen
• Für Personen die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, bei denen der Abstand nicht eingehalten werden kann (insbesondere: Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen oder des Handels)
Keine Änderungen in Schulen und Kitas
Im Bereich der Kinderbetreuung und der Schulen bringt die Unterschreitung der 7-Tage- Inzidenz von 50 keine Veränderungen mit sich. Beide Bereiche befinden sich grundsätzlich im Präsenzbetrieb bzw. Präsenzunterricht mit erhöhten Hygieneanforderungen, die eine Infektionskettennachverfolgung gewährleisten.
Ebenfalls bestehen bleiben die Maßnahmen, die die Corona-Verordnung unabhängig einer Warnstufe anordnet. Diskotheken, Clubs und Bars, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, unterliegen auch weiterhin der 3G-Regel und einer maximalen Kapazitätsauslastung von 50 Prozent. Die Kontaktdatenerhebung darf ausschließlich elektronisch erfolgen. Bei freiwilliger Anwendung der 2G-Regel entfällt die Abstands- und Maskenpflicht für die Gäste und das Personal.
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