Prostituierte vergewaltigt und überfallen – Hohe Haftstrafe!


Im Oktober 2017 wurde eine Prostituierte an der B 188 in Gifhorn überfallen und vergewaltigt. Nun muss der Täter ins Gefängnis. Symbolfoto: Archiv
Im Oktober 2017 wurde eine Prostituierte an der B 188 in Gifhorn überfallen und vergewaltigt. Nun muss der Täter ins Gefängnis. Symbolfoto: Archiv | Foto: Christoph Böttcher

Hildesheim. Am 25. Mai 2018 verurteilte die 16. Große Strafkammer des Landgerichts einen 24-Jährigen, der im Oktober 2017 eine Prostituierte in ihrem Wohnmobil an der B 188 bei Gifhorn überfallen und vergewaltigt haben soll, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Dieses Urteil ist laut Pressemitteilung Landgerichts nunmehr rechtskräftig.


Die Kammer habe es demnachals erwiesen angesehen, dass der 24-Jährige die Frau in ihrem Wohnmobil gewürgt, brutal zusammengeschlagen, vergewaltigt und anschließend ausgeraubt hatte. Im Prozessverlauf hätte er seinerzeit die Tat bestritten, später einen Arbeitskollegen als möglichen Täter ins Spiel gebracht. Die Kammer war nach der Hauptverhandlung aber von seiner Schuld überzeugt.

Begründung nicht rechtzeitig eingereicht


Gegen das Urteil hatte der Angeklagte durch seinen Verteidiger zunächst fristgerecht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils Revision einlegen lassen. Da diese allerdings nicht innerhalbeines Monats nach Erhalt des schriftlichen Urteils begründet worden wäre, habe die Strafkammer die Revision als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung habesich anschließend der Verteidiger beschwert. Die Begründung der Revision sei nur unterblieben, weil der Angeklagte ihm - durch Vermittlung von Familienangehörigen - mitgeteilt habe, die Revision nicht durchführen zu wollen. Nunmehr wolle der Angeklagte das Urteil aber doch überprüft wissen. Er habedaher die Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist beantragt.

Kein Erfolg vor dem Bundesgerichtshof


Dieser Antrag hatte beim Bundesgerichtshof allerdings keinen Erfolg. Weder sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden, noch sei sicher, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe; dies sei aber Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung. An dem Beschluss der Strafkammer sei daher nichts zu korrigieren. Das Urteil ist damit rechtskräftig; der Angeklagte muss seine langjährige Haftstrafe antreten.


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