Berufung abgewiesen: Pflegedienstbetreiberin wegen Untreue in 338 Fällen verurteilt

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen die 51-Jährige vom 28. Juli bestätigt. Die Angeklagte hatte Berufung eingelegt - ohne Erfolg.

Symbolbild: Thorsten Raedlein
Symbolbild: Thorsten Raedlein

Braunschweig. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision der 51-jährigen Angeklagten ehemaligen Betreiberin eines Pflegedienstes aus Bad Harzburg in einem Strafverfahren mit Beschluss vom 28. Juli nur geringfügig abgeändert und im Übrigen als unbegründet verworfen hat, ist das Urteil der 1.Strafkammer des Landgerichts vom 2. Dezember 2019 rechtskräftig. Dies berichtet das Landgericht Braunschweig in einer Pressemitteilung. Der 51-jährigen Angeklagten wurde Beihilfe zur Untreue in 340 Fällen zur Last gelegt. Zusammen mit einer 41-Jährigen habe die Angeklagte Pflegeleistungen von betreuten Personen unberechtigterweise abgerechnet, obwohl diese Leistungen nicht vollzogen worden seien (regionalHeute.de berichtete).


Die Kammer hat die Angeklagte nach 15 Verhandlungstagen wegen Beihilfe zur Untreue in 340 Fällen – die der BGH in 338 Fällen bestätigte - sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue in 25 weiteren Fällen ist die Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre zunächst insbesondere auch gegen den Teilfreispruch eingelegte Revision im April 2020 zurückgenommen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte auch die von der Strafkammer angeordnete Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten in Höhe von 95.212,82 Euro. Der Verurteilung lag folgender Tatvorwurf zugrunde:
Im Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2017 sind von der Angeklagten – der Inhaberin einer Firma für Dienstleistungen im Bereich häuslicher Betreuung - an das Betreuungsbüro der gesondert verfolgten 41-jährigen Berufsbetreuerin Rechnungen für Pflegeleistungen gestellt worden, ohne dass die abgerechneten Pflegeleistungen vollumfänglich erbracht worden sind. Die Angeklagte hatte die ihr vom Betreuungsbüro mitgeteilten Betreuungsstunden, welche angeblich erbracht worden sein sollten, in ihren Abrechnungen völlig unkontrolliert übernommen. Darüber hinaus hat die Angeklagte überhöhte und tatsächlich nicht angefallene Kosten für von ihrer Firma in Auftrag gegebene Wohnungsräumungen gegenüber der in diesen Fällen teilweise als Nachlasspflegerin eingesetzten Berufsbetreuerin in Rechnung gestellt. Die gesondert verfolgte Berufsbetreuerin hat die von der Angeklagten gestellten Rechnungen von den jeweiligen Konten der von ihr betreuten Personen bezahlt. Dadurch ist den 15 betreuten Personen und hinsichtlich der Nachlasssachen den jeweiligen Erben ein erheblicher Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 95.212,82 Euro entstanden. Der Verurteilung wegen Urkundenfälschung liegen jeweils gefälschte Kostenangebote für Wohnungsräumungen zugrunde.

Das Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Untreue gegen die vormals Mitangeklagte 41-jährige Berufsbetreuerin (Az. 1 KLs 3/20), das wegen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt worden war, wird voraussichtlich im Frühjahr 2021 fortgesetzt werden.


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