Goslar. Die beliebten Elektroroller oder auch E-Sooter sind auch in Goslar mittlerweile häufiger zu sehen. Nicht alle Fahrerinnen und Fahrer wissen, wo sie damit fahren dürfen und was es zu beachten gilt. Die Stadtverwaltung Goslar gibt daher in einer Pressemitteilung einen Überblick über die geltenden Regeln.
Das Mindestalter für das Fahren mit einem E-Roller liegt bei 14 Jahren. Einen Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung braucht es dafür nicht, Versicherungsschutz hingegen schon. Elektroroller unterliegen nämlich einer Versicherungspflicht und benötigen ein entsprechendes Kennzeichen, besser gesagt eine selbstklebende Versicherungsplakette. Nur mit Straßenzulassung oder Betriebserlaubnis ist ihre Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt.
Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“
E-Scooter dürfen auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen fahren. Nur wenn diese fehlen, darf auch die Fahrbahn genutzt werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die E-Roller hingegen verboten. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ angebracht ist. Hier haben aber sowohl Radfahrer als auch Nutzer von E-Rollern Schrittgeschwindigkeit zu fahren und Rücksicht auf den Fußgängerverkehr zu nehmen. Die Nutzung von E-Scootern kann auf anderen Verkehrsflächen durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt werden.
Wie auch bei Segways regelt die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (EkfV) die Verwendung dieser Elektroroller. Sie gilt für Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Kilometern pro Stunde und einer Straßenzulassung/Betriebserlaubnis.
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