Goslar. Nachdem die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert von 50 überschritten hat, ist der Landkreis Goslar rechtlich gebunden, eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen, die die Geltung von erweiterten Regelungen ab Donnerstag festlegt. Das verkündete der Landkreis in einer Pressemitteilung am heutigen Dienstag. Dadurch wird die bislang empfohlene 3G-Regelung nunmehr in vielen Bereichen als gesetzliche Forderung zur Realität.
So wird der Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete beschränkt. Die Beschränkung gilt jedoch nicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr generell und darüber hinaus nicht für Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts einer regelmäßigen Testung unterliegen. Der §8 der Corona-Verordnung legt die 3G-Regel für bestimmte Lebensbereiche fest, bei denen die Überschreitung der 50er Inzidenz oder Feststellung der Warnstufe 1 die Beschränkung auf die allgemeinen Hygienevorschriften als nicht mehr ausreichend ansieht. Dies betrifft die Teilnahme an Sitzungen, Veranstaltungen und Zusammenkünften – privaten und nicht privaten – in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis 1.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern. Ebenso die Innenräume von Gastronomiebetrieben und die Nutzung von Beherbergungsstätten wie Hotels, Pensionen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und gewerblich wie privat zu vermietende Ferienwohnungen und –häuser.
Auch der Dienstleistungssektor der körpernahen Dienstleistungen wie Optiker, Hörgeräteakustiker, Friseure, Kosmetik-, Nagel- und Tattoo-Studios, Massagen, Maniküre und Pediküre und vergleichbare Einrichtungen sind betroffen. Als körpernah gelten auch therapeutische medizinische Behandlungen in Praxen und Betrieben dieses Sektors. Schließlich zählt dazu auch der Bereich der Prostitution und der praktische Fahrunterricht. Gegenstand der Beschränkungen ist zudem die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich der explizit genannten Einrichtungen wie Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen und Saunen.
Erfasst von der Regel sind zudem Zugänge während des regulären Betriebs von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, Spielbanken und –hallen sowie Wettannahmestellen und auch für Besucher zugängliche geschlossene Räume von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks. Ausgenommen sind grundsätzlich Außenbereiche und der Zugang zu sanitären Anlagen. Weitere Ausnahmefälle sind in §8 der Corona-Verordnung in den Absätzen 3 und 7 aufgeführt.
Die 3G-Regel besagt, dass der Zutritt zu den Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit einer vollständigen Impfung, einem Genesenen-Nachweis oder einer nicht länger als 24 respektive 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist. Der verantwortliche Betreiber oder Anbieter hat sich den entsprechenden Nachweis vorlegen zu lassen und bei Nichtvorlage den Zutritt zu verweigern. Unabhängig vom Überschreiten der 50er-Inzidenzmarke bleiben die bisherigen Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung bestehen. Zu anderen Gruppen und Personen soll nach Möglichkeit weiterhin ein Abstand von mindestens anderthalb Metern eingehalten werden. Das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind, wird aufrechterhalten. Ferner gelten weiterhin Hygiene- und Lüftungsregeln. Die weiteren Regelungen, auch in Form von zusammenfassenden und nach Themen sortierten Schaubildern, und die Beantwortung zu häufig gestellten Fragen rund um die Corona-Regeln können auf der Seite des Landes Niedersachsen oder über das Corona-Informationsportal des Landkreises Goslar eingesehen werden.
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