Goslar. Ab dem 1. Januar 2016 müssen alle Wohnungen in Niedersachsen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Josefine Neumann, Brandschutzprüferin seit dem 1. März beim Landkreis Goslar, rät auch unabhängig von der gesetzlichen Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern.
“Diese einfach zu installierende Technik kann Leben retten“, so Josefine Neumann. Bundesweit kommen pro Jahr zirka 600 Menschen bei Bränden zu Tode. In vielen Fällen können Rauchwarnmelder das verhindern. Diese warnen vor dem giftigen Brandrauch, wenn man ihn selbst nicht wahrnehmen kann.
Anke Ristau, Fachdienstleiterin in der Bauaufsicht des Landkreises Goslar, weist zudem darauf hin: „Es werden keine gezielten Kontrollen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben stattfinden. Allerdings besteht die Möglichkeit, sofern bei anderen Überprüfungen ein Verstoß festgestellt wird, repressive Maßnahmen zu ergreifen. Auch nach Brandfällen können sich für die Verantwortlichen juristische oder versicherungsrechtliche Konsequenzen aus einer mangelhaften Ausstattung ergeben“. Weitere Informationen und eine Beraterbroschüre finden Sie unter www.rauchmelder-lebensretter.de und auf der Internetseite des Landkreises Goslar www.landkreis-goslar.de.
Hintergrundinformationen:
Rauchwarnmelder sind in Fachmärkten oder in Baumärkten erhältlich. Zur Erfüllung der Vorschrift genügen batteriebetriebene Rauchwarnmelder, deren Leistungsmerkmale der DIN EN 14604 entsprechen. Für die Anbringung, die Funktionskontrolle und die Wartung von Rauchwarnmeldern ist die DIN 14676 maßgeblich, soweit die zu dem Gerät mitgelieferte Bedienungsanleitung dazu nichts aussagt. Nach § 44 Absatz 5 der Niedersächsischen Bauordnung müssen in einer Wohnung Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, zwingend mit betriebsbereiten Rauchmeldern ausgerüstet werden. Die Verpflichtung richtet sich an die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude. Die Übergangsfrist für bestehende Wohnungen endet zum 31.12.2015. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sind die Mieterinnen und Mieter verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
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