Goslar. Am vergangenen Dienstag wurden vom Finanzausschuss sowohl der Tourismus- als auch der Gästebeitrag weiter empfohlen. Was sich hinter diesen Begriffen verbirgt, wer von dieser Regelung betroffen ist und weitere Fragen sollen an dieser Stelle erklärt werden.
Wer ist vom Tourismusbeitrag betroffen?
Der Beschlussvorschlag richtet sich an alle in der Stadt selbstständig tätigen Personen und Unternehmen. Diese sollen von der Verwaltung aufgefordert werden, ihre Jahresumsätze des im voraussichtlichen Ersterhebungsjahr 2018 vorvergangenen Jahres (2016), differenziert nach Betriebsarten und Betriebsstätten, zu erklären. Derzeit rechnet man damit, dass etwa 6.000 Personen/Unternehmen angeschrieben werden müssen. Betroffen sind übrigens auch Personen und Unternehmen, die keinen Wohn- oder Betriebssitz in der Gemeinde haben, aber dort vorübergehend erwerbstätig sind.
Warum soll ein Tourismusbeitrag gezahlt werden?
Gemeinden soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, zur Finanzierung ihrer Aufwendungen für den Tourismus Beiträge von den in ihrem Gebiet tätigen selbstständigen Personen und Unternehmen zu erheben, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Bislang betraf dies nur Gemeinden, die staatlich als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort anerkannt waren. Zukünftig könnten auch andere Gemeinden, die erhebliche Mittel in die Herstellung, Anschaffung und Unterhaltung von Tourismuseinrichtungen aufwenden, auf die "Nutznießer" in der örtlichen Wirtschaft umlegen. Diese Gemeinden werden in der Vorlage als "Sonstige Tourismusgemeinden" bezeichnet. Diese müssen über herausragende Sehenswürdigkeiten verfügen, die über die Kommune hinaus bekannt und von Bedeutung sind. Hierzu zählen zum Beispiel besondere Denkmäler, Museen oder Besucherzentren. Auch besondere überregional bekannte Sport-und Freizeitangebote können dazu führen, dass Gemeinden als „sonstige Tourismusgemeinden“ gelten.
Jahresumsatz x Vorteilssatz x Mindestgewinnsatz x Beitragssatz = Tourismusbeitrag
In welchem Gebiet wird der Tourismusbeitrag erhoben?
Grundsätzlich legen die Gemeinden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher Verantwortung durch die Tourismusbeitragssatzung diesen fest. Dadurch soll berücksichtigt werden, dass selbstständig tätige Personen und Unternehmen in Gemeindeteilen, die nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem anerkannten Teil gelegen sind, unter Umständen geringere Vorteile aus dem Tourismus ziehen können.
Wie wird der Tourismusbeitrag berechnet?
Dazu wird die Formel Jahresumsatz x Vorteilssatz x Mindestgewinnsatz x Beitragssatz = Tourismusbeitrag angewendet. Der tourismusbedingte Anteil am Umsatz wird als Vorteilssatz bezeichnet und ist nur durch Schätzung unter Wahrscheinlichkeitserwägungen zu ermitteln. Der Mindestgewinnsatz beschreibt den möglichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Anhaltspunkte liefert hierfür die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums. Der Beitragssatz soll gewährleisten, dass der Tourismusbeitrag nur insoweit erhoben wird, wie der Kommune auch tatsächlich Aufwand entstanden ist. Die Festsetzung des Beitragssatzes bedarf einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation für einen ganz bestimmten Kalkulationszeitraum, der drei Jahre nicht überschreiten darf.
Wer darf einen Gästebeitrag erheben?
Laut Vorlage dürfen dies alle Gemeinden, die Aufwand betreiben für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführte Veranstaltungen sowie für die eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kostenlos in Anspruch zu nehmen.
Der Gästebeitrag setzt eine Aufwandskalkulation voraus
Wer muss einen Gästebeitrag zahlen?
Grundsätzlich sind die Personen beitragspflichtig, die in der „sonstigen Tourismusgemeinde“ Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben und denen folgende Möglichkeiten geboten werden: Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder kostenlose Inanspruchnahme der Verkehrsleistungen im ÖPNV.
Wo kann ein Gästebeitrag erhoben werden?
Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass das Erhebungsgebiet für den Gästebeitrag örtlich gleich mit dem Erhebungsgebiet für den Tourismusbeitrag ist.
Wie wird die Höhe des Gästebeitrags errechnet?
Die Ermittlung des Beitragssatzes für den Gästebeitrag setzt ebenfalls eine Aufwandskalkulation für einen Ein-, Zwei- oder Dreijahreszeitraum voraus. Zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes sind Benutzungsgebühren, Benutzungsentgelte, ein angemessener Anteil der Allgemeinheit, nicht ortsfremde Einwohner, Tagesgäste sowie Personen, die gegebenenfalls kraft Satzung vollständig oder teilweise von der Beitragspflicht befreit worden sind, entsprechend zu berücksichtigen. Die eigentliche Beitragskalkulation ergibt sich danach aus der Division des umlagefähigen Aufwandes durch die veranschlagte Summe aller Maßstabseinheiten. Als Maßstabseinheit gilt beim Gästebeitrag die Zahl der Übernachtungen.
mehr News aus Goslar