Verdienstausfall wegen Corona: Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Die Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz können ab sofort online gestellt werden. Doch es gibt auch ein paar Ausnahmen.

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(Symbolbild) | Foto: Marvin König

Goslar. Personen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in behördlich angeordnete Isolation begeben müssen oder ein Tätigkeitsverbot erhalten, haben Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles. So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor. Arbeitnehmer sowie Selbständige können einen Entschädigungsanspruch geltend machen, sofern kein anderer Grund für eine Arbeitsunfähigkeit (beispielsweise Krankheit), genehmigter Urlaub oder keine Möglichkeit die Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, vorliegt. Dies teilt der Landkreis Goslar in einer Pressemitteilung mit.


Bei Arbeitnehmern werde der entsprechende Antrag durch den Arbeitgeber gestellt, da dieser den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen ausbezahlen müsse. Keinen Anspruch hätten hingegen Unternehmen und Selbständige, die ihren Betrieb aufgrund der Corona-Verordnungen schließen mussten. Dies gelte im Übrigen auch für deren Angestellten. Bei einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot werde für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche entspreche sie der Höhe des Krankengeldes.

Es gibt Ausnahmen



Reiserückkehrer, die bereits bei ihrer Abreise wussten, dass sie sich in ein Risikogebiet (Festlegung durch Robert-Koch-Institut) begeben, hätten keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie nach Heimkehr Quarantänebestimmungen unterliegen. Sind Schule und Kindergarten aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, könnten sorgeberechtige Arbeitnehmer und Selbständige ebenfalls auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung dafür sei, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht beendet habe, keine besondere Hilfe aufgrund einer Behinderung benötige und es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben habe, die zumutbar ist. Kein Anspruch auf Entschädigung bestehe ferner für gesetzliche Feiertage oder Ferienschließzeiten.

Bei der Schließung von Kindertagesstätten oder Schulen liege die Entschädigung bei 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens und werde gegenwärtig für bis zu zehn Wochen gewährt. Alleinerziehende Eltern könnten sogar einen Anspruch für einen Zeitraum von bis zu 20 Wochen haben. Der monatliche Höchstbetrag liege bei 2.016 Euro. Zudem würden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise die Aufwendungen zu sozialen Sicherung teilweise erstattet werden.

Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz könnten ab sofort auch über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden. Der Landkreis Goslar bitte darum, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Für Rückfragen stehe das Team „Entschädigung“ des Gesundheitsamtes unter den Rufnummern (05321) 7097990 oder 7097992 zur Verfügung. Die Antragsfrist betrage zwölf Monate.


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