Braunschweig: In der Zivilklage wegen Verringerung der CO2-Emissionen gegen die Volkswagen AG hat das Landgericht Braunschweig heute sein Urteil gefällt. Die Klage wurde abgewiesen, teilte das Gericht am heutigen Dienstag mit.
Im Januar begann vor dem Braunschweiger Landgericht der Prozess, in dem darüber entschieden werden sollte, ob Volkswagen ab dem Jahr 2030 keine Fahrzeuge mehr mit Verbrennermotor bauen darf. Außerdem sollte sich die Volkswagen AG verpflichten, die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 65 Prozent gegenüber dem Jahr 2018 zu reduzieren. Gefordert hatten dies drei von Greenpeace Deutschland unterstützte Kläger.
Kläger sehen Eigentum und Gesundheit verletzt
Die Kläger sahen sich unter anderem infolge des ihrer Auffassung nach von Volkswagen mitverursachten Klimawandels in ihrem Eigentum, ihrer Gesundheit und ihrem Recht auf Erhalt treibhausgasbezogener Freiheit verletzt. Volkswagen hingegen bestritt insbesondere den von der Klägerin behaupteten Kausalzusammenhang zwischen ihren CO2-Emissionen und dem Klimawandel und den behaupteten Rechtsgutsverletzungen. Eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger sei nicht ersichtlich.
Beeinträchtigung müsse geduldet werden
Mit dem heute verkündeten Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar in wesentlichen Teilen zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Kammer habe offengelassen, ob die Kläger bereits hinreichend konkret in ihren Rechtsgütern betroffen seien, ob die Beklagte als verantwortliche Störerin anzusehen sei und ob das Verhalten der Beklagten für die von den Klägern behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter kausal sei.
Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) seinen sich aus den Grundrechten ergebenen Schutzpflichten gegenüber den Bürgern genügt. Die Verpflichtungen eines privatwirtschaftlich handelnden Unternehmens würden nicht weiterreichen, als die dem Staat aus den Grundrechten unmittelbar erwachsenen Schutzpflichten. Die Beklagte halte sich an die geltenden Vorschriften. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien die Klägerin und die Kläger zur Duldung einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter verpflichtet.
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