Helmstedt. BAföG ist für viele Schüler sowie Studenten eine wichtige finanzielle Lebensgrundlage. Wer diese Leistung bezieht, sollte die aktuellen Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes kennen. Darüber informiert der Landkreis Helmstedt in einer Pressemitteilung.
Die Bedarfssätze des BAföGs sind um fünf Prozent erhöht, sowie die Freibeträge um 5,25 Prozent angehoben worden. Dies ist an sich für die Bezieher eine positive Nachricht, aber es stellt sich dann schnell die Frage des Handlungsbedarfs. Muss ein neuer Antrag gestellt werden?
„Wer von uns schon Bescheide für das Schüler-BAföG für das neue Schuljahr bekommen hat, hat aber keinen Handlungsbedarf“, erklärt Claudia Becker, Sachgebietsleiterin Wohngeld/BAföG. „Die Fördersätze werden bei uns automatisch aktualisiert und in der neuen Höhe ausgezahlt. Es ist kein neuer Antrag nötig.
Lisanne Kalinke, Sachbearbeiterin im Bereich BAföG, weist darauf hin, dass Schüler, die jetzt noch Anträge für das aktuelle Schuljahr stellen wollen – oder auch in den kommenden Jahren – möglichst das Online-Portal „BAföG Digital“ für die Antragsstellung nutzen sollten. Angela Matthias, zuständige Abteilungsleitung im Geschäftsbereich Soziales des Landkreises Helmstedt, erklärt, dass das Online-Portal die Schülerinnen und Schüler durch den Antrag leitet, Hilfestellung gibt und auf benötigte Angaben hinweist.
Wer für das aktuelle Schuljahr noch Schüler-BAföG beantragen will, sollte sich beeilen, denn der Antrag sollte möglichst noch im August vorliegen, um für diesen Monat noch die Förderung zu erhalten, denn das Schüler-BAföG wird nicht rückwirkend gezahlt.
Während der Geschäftsbereich Soziales nur für das Schüler-BAföG zuständig ist, betreffen die Änderungen des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes auch die Studentinnen und Studenten an den Universitäten. Neben den oben genannten geänderten Förder- und Freibeträgen ist hier zusätzlich eine Studienstarthilfe in das Gesetz aufgenommen worden.
Studienstarthilfe beantragen
Wer im Monat vor Studienbeginn Sozialleistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag oder andere Leistungen aus dem SGB II oder SGB XIV bezogen hat, kann eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro über das Portal „BAföG Digital“ ab 02.09.2024 beantragen. Dieses Geld kann dann beispielsweise für die Mietkaution, für das Studium benötigte Bücher oder für die IT-Ausstattung genutzt werden.
„Es ist aber wichtig zu betonen, dass die Studienstarthilfe eine Leistung nur für Hochschulstudentinnen und -studenten ist“, gibt Angela Matthias zu bedenken. Ihre Abteilung ist zuständig für das Schüler-BAföG, wer an einer Universität studiert, muss sich wegen des BAföGs und der Starthilfe an das jeweilige Studentenwerk wenden.
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