Helmstedt. Der Landkreis Helmstedt hat am heutigen Freitag eine Änderung der Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus herausgegeben. Die Allgemeinverfügung tritt am kommenden Montag, 22. Februar, in Kraft. Grund für die Verschärfung der Maskenpflicht sei der Schutz vor Corona-Mutationen, die bereits in der Stadt Helmstedt mehrfach nachgewiesen worden sind.
Die Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona- Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt vom 9. Januar 2021 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert.
Die geltenden Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen werden wie folgt ausgeweitet und weitere ergänzende Regelungen werden getroffen:
Das Ablegen der Mund-Nasen-Bedeckung in den Unterrichts-und Arbeitsräumen ist im Sekundarbereich I und II, den Berufsbildenden Schulen und an den Grundschulen im gesamten Gebiet der Stadt Helmstedt (inkl. Ortsteilen) unzulässig, nach Einnahme des Sitzplatzes und bei Einhaltung des Abstandsgebotes auch während des Unterrichts. An den Grundschulen der Städte Königslutter und Schöningen, der Gemeinde Lehre sowie der Samtgemeinden Velpke, Grasleben, Nord-Elm und Heeseberg gilt die Anordnung als dringende Empfehlung.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für die Schulkinder auch während der Notbetreuung. Die Pflicht besteht auch für Schulkinder in Kindertagesstätten während sie in der Notbetreuung sind. Die Anordnung gilt für die Grundschulen der Städte Königslutter und Schöningen, der Gemeinde Lehre sowie den Samtgemeinden Velpke, Grasleben, Nord-Elm und Heeseberg als dringende Empfehlung.
Schulsport sollte möglichst nicht mehr in der Halle durchzuführen, sondern im Freien. Wenn die Abstandsregeln beziehungsweise die Wettergegebenheiten dies nicht mehr zulassen, ist der Schulsport in Hallen soweit möglich auszusetzen. Ausgenommen davon sind prüfungsrelevante Abiturkurse.
Diffuses Infektionsgeschehen
Der Landkreis begründet die Ausweitung und Änderung der Allgemeinverfügung damit, dass sich seit Anfang Dezember 2020 das Infektionsgeschehen nochmals wieder stark dynamisch entwickelt habe. Der Inzidenzwert sei sehr stark angestiegen und lag in der Zeit vom 29. Dezember 2020 bis zum 2. Februar 2021 ständig über 100 pro 100.000 Einwohner auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt. Bei Erlass der Allgemeinverfügung am 9. Januar habe der Inzidenzwert bei 187,3 gelegen. Demgegenüber sei der Inzidenzwert bei der Verlängerung der Allgemeinverfügung am 29. Januar deutlich gesunken, er lag seinerzeit bei 123,8.
Dennoch lag der Wert erheblich über dem Durchschnitts-Inzidenzwert in Niedersachsen mit 79,7. Erkennbar sei, dass es grundsätzlich zu einer deutlichen Absenkung des Inzidenzwertes gekommen ist. Seit dem 3. Februar sei der Inzidenzwert wieder bis auf 80,0 gesunken. Leider habe sich das Infektionsgeschehen im Landkreis Helmstedt weiter sehr diffus entwickelt, so der Landkreis. Ab dem 10. Februar sei ein Anstieg des Inzidenzwertes zu verzeichnen, bis zum einem Wert von 110,6 am 16. Februar. Inzwischen sinkt der Inzidenzwert wieder, Stand heute liegt er bei 87,6. Im Vergleich zum Durchschnitts-Inzidenzwert in Niedersachsen mit 68,1, könne von einer Entspannung der Situation im Landkreis Helmstedt noch nicht ausgegangen werden.
Corona-Mutationen nachgewiesen
Ende Januar wurden im Landkreis Helmstedt Fälle der russischen und nordirischen Virusmutationen bestätigt. Diese Mutationen seien bereits aktiver als der ursprüngliche Virus. Am 11. Februar wurde erstmals die SARS-CoV-2-Virusvariante der sogenannten „britische Variante“ im Landkreis Helmstedt nachgewiesen. Das Robert Koch Institut schreibt hierzu in seiner „Übersicht und Empfehlungen zu besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten, dass diese nach derzeitigem Kenntnisstand noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar sei, als bisher zirkulierende Varianten und weist eine höhere Reproduktionszahl auf, so dass ihre Ausbreitung schwerer einzudämmen ist. Während anfangs nicht davon ausgegangen wurde, dass diese Variante mit schwereren Krankheitsverläufen einhergeht, würde es inzwischen – bei begrenzter Datenlage – erste Hinweise darauf geben, dass sie mit einer erhöhten Fallsterblichkeit einhergehen könnte. Eine Ausbreitung der Virusvarianten, insbesondere der britischen, müsse unbedingt verhindert werden, betont die Kreisverwaltung.
Inzwischen konnte der Ausbruch der britischen Virusvariante auf das Gebiet der Stadt Helmstedt eingegrenzt werden. Im Wesentlichen sei eine Einrichtung betroffen, einige Fälle bestätigten sich in der Fläche. Nach dem zuvor Gesagten sei insbesondere die Anordnung der Maskenpflicht für die Grundschüler, als von der Maßnahme am stärksten betroffene Gruppe, erneut zu überprüfen. Da die Ausbreitung der britischen Virusvariante seit einigen Tagen auf das Gebiet der Stadt Helmstedt beschränkt sei, könne die Anordnung der Maskenpflicht für Grundschüler in eine dringende Empfehlung geändert werden.
Eine Ausnahme bilden die Grundschulen im Gebiet der Stadt Helmstedt, hier bleibe die Maskenpflicht auch für Grundschüler unverändert bestehen. Die britische Virusvariante sei ausschließlich im Gebiet der Stadt Helmstedt bestätigt worden. Und zwar in einer Pflegeeinrichtung, bei Bewohnern und Mitarbeitern, aber auch bei zwei weiteren ambulanten Personen. Das bedeute, die britische Virusvariante sei in Helmstedt in der Fläche. Um den Betrieb der Schulen zu gewährleisten, bleibe die Maskenpflicht also unverändert bestehen.
Für die höheren Jahrgänge bleibe es im gesamten Gebiet des Landkreises Helmstedt bei der angeordneten Maskenpflicht. Diese habe sich laut Kreisverwaltung bewährt und stelle sicher, dass die älteren Kinder und Jugendlichen tatsächlich ausreichend Präsenzunterricht vor ihren Abschlussprüfungen bekommen und nicht immer wieder mit ganzen Jahrgängen ins Homeschooling geschickt werden müssen. Sollte sich die britische Virusvariante jedoch weiter in der Fläche ausbreiten, müssten erneut weitergehende Maßnahmen geprüft und gegebenenfalls ergriffen werden.
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