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Senior ärgert sich über Knöllchen - Jetzt spricht der Bürgermeister

Ein kurzer Halt zum Beladen auf dem Gröpernplatz wurde direkt geahndet. Bürgermeister Schobert findet klare Worte.

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Aktuell ist der Gröpernplatz wegen der Baustelle in der Leuckartstraße zur Einbahnstraße umfunktioniert, in der Regel befindet sich dort allerdings eine Fußgängerzone, der Kiosk dort ist während der Geschäftszeiten offiziell also nur zu Fuß zu erreichen.
Aktuell ist der Gröpernplatz wegen der Baustelle in der Leuckartstraße zur Einbahnstraße umfunktioniert, in der Regel befindet sich dort allerdings eine Fußgängerzone, der Kiosk dort ist während der Geschäftszeiten offiziell also nur zu Fuß zu erreichen. | Foto: Katja Weber-Diedrich

Helmstedt. Helmut Schwarz-Schultz ist in der Regel nicht so leicht aus der Ruhe zu bringen. Aktuell aber ärgert sich der Helmstedter Senior wahnsinnig über das Ordnungsamt der Stadt Helmstedt, genauer gesagt über die Verkehrsaufsicht. Dem HELMSTEDTER SONNTAG erzählte er seine Geschichte.



Als Mitte Februar der Gröpernplatz noch „ganz normal“ Fußgängerzone war, parkte er ordnungsgemäß in der Juliusstraße, zog ein Parkticket und wollte ein Paket aus dem Kiosk am Gröpern abholen. Der Betreiber riet ihm aber, mit dem Auto vorzufahren, da das Paket sehr groß war. Gesagt, getan. Schwarz-Schultz fuhr auf den Gröpernplatz, hielt vor dem Geschäft an und holte seine Ware. Als er nur wenige Augenblicke mit dem Paket heraus kam, wurde ihm gerade eine Verwarnung ausgestellt. Ein Hinweis, dass er lediglich zum Einladen gehalten hatte, nutzte nichts.

Einspruch ohne Erfolg


Entsprechend erhielt der Rentner wenige Tage später einen Verwarnbescheid der Stadt Helmstedt, in dem ihm vorgeworfen wurde, sein Auto in einer Fußgängerzone abgestellt zu haben. Helmut Schwarz-Schultz legte Einspruch ein, indem er den Sachverhalt schriftlich darstellte. Darauf bekam er nun wiederum die Antwort der Stadt, dass das Verfahren gegen ihn nicht eingestellt werden könne, auch wenn die Umstände nachvollziehbar seien, heißt es in dem Brief.

„Ein Befahren dieses Bereichs (der Fußgängerzone Gröpern, Anm. d. Red.) außerhalb der Lieferzeiten (7 bis 10 Uhr morgens sowie 19 bis 23 Uhr abends) ist grundsätzlich nicht gestattet. Sie befuhren den Gröpern um 14.55 Uhr und damit außerhalb dieser Lieferzeit. Dementsprechend musste die Überwachungskraft die Verwarnung erteilen“, begründet Fachbereichsleiter Frank Kemmer im Brief an Schwarz-Schultz. Der ärgert sich dennoch, denn zu den genannten Lieferzeiten ist das Geschäft (noch) gar nicht geöffnet.

„Wo sollen wir denn einen Unterschied machen?“


Mit diesem am 24. März im HELMSTEDTER SONNTAG erschienen Artikel wurde offenbar ein Nerv getroffen: Auf die Berichterstattung über die „Parksünde“ des Helmstedter Seniors gab es viele Rückmeldungen. Allerdings ist das Parken seit eh und je ein wild diskutiertes Thema in der Kreisstadt.

Bei den Schilderungen der Leserinnen und Leser stellte sich nun heraus, dass sich mindestens zwei ähnliche Fälle in jüngster Zeit in Helmstedt ereignet hatten. Beide Male handelte es sich um (kurze) Halte mit dem PKW, um Einkäufe ein- beziehungsweise auszuladen. Beide Male erhielten die Autobesitzenden ein Knöllchen der Stadt Helmstedt. Und beide Male fühlten sie sich zu Unrecht verwarnt, hatten jedoch keinen Erfolg mit ihrem Einspruch.

Auch eine „schwierige“ Stelle: In der Bauerstraße gibt es nur wenige Parkplätze. Insbesondere wenn ein Elektrogerät ins Auto geladen oder zum Geschäft gebracht werden soll, besteht das Problem, dass direkt vor dem Laden nicht gehalten werden darf.
Auch eine „schwierige“ Stelle: In der Bauerstraße gibt es nur wenige Parkplätze. Insbesondere wenn ein Elektrogerät ins Auto geladen oder zum Geschäft gebracht werden soll, besteht das Problem, dass direkt vor dem Laden nicht gehalten werden darf. Foto: Katja Weber-Diedrich


Die eine bestrafte Person berichtete, für vier statt drei Minuten im eingeschränkten Halteverbot gestanden zu haben, um „rasch ein Geschäft aufzusuchen“. Die andere Person hingegen hatte auf dem Wall Wocheneinkäufe ins Haus gebracht und wollte das Auto
danach ordnungsgemäß in einer angrenzenden Straße parken. Bei der Rückkehr zum Auto heftete aber schon ein Bußgeldbescheid an der Windschutzscheibe.

Unterschiedlich hohe Bußgelder fallen an


Während das Überschreiten der Höchstzeit im eingeschränkten Halteverbot mit 25 Euro berechnet wurde, wurde es auf der Wallanlage genauso teuer wie für den ursprünglich von uns geschilderten Fall auf dem Gröpernplatz: 55 Euro wurden fällig.

Für Helmstedts Bürgermeister Wittich Schobert ist die allgemeine Sachlage klar: „Es gibt Gesetze und Regeln. Wo soll ich denn da rechtlich einen Unterschied machen?“ Er gibt auch zu bedenken, dass eine Überwachungskraft nicht wegsehen dürfte, wenn sie auf einen Verstoß aufmerksam wird. „Sonst könnte ja anders herum wieder eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden, dass weggeschaut wurde.“

Im Detail betrachtet, sind die von den Leserinnen und Lesern geschilderten Fälle dann doch unterschiedlich. Der Gröpernplatz gehört normalerweise (aktuell sind die Regeln wegen der Baustellen-Umleitungsstrecke etwas anders) zur Fußgängerzone. Und die darf nur während so genannter Lieferzeiten zum Be- und Entladen befahren werden. Diese liegen natürlich außerhalb der Geschäftszeiten, weil eine Fußgängerzone quasi einen Schutzraum für die Einkaufenden darstellt. In einigen Sonderfällen gibt es Ausnahmegenehmigungen, beispielsweise damit Taxen zu Arztpraxen vorfahren können, aber die sind selten.

Helmstedter Wälle dürfen gar nicht befahren werden


Auf den Helmstedter Wällen ist die Sachlage spezieller: Da die Stadtbefestigung ein Denkmal ist, darf sie gar nicht befahren werden. Für Anwohnende besteht allerdings die Möglichkeit, sich für 30 Euro im Jahr im Helmstedter Rathaus eine Berechtigungskarte zu holen, die es erlaubt, die Wälle einzig zum Be- und Entladen zu befahren. „Ich denke, das ist ein fairer Preis, der es den Anwohnenden ermöglicht, den Einkauf vor der Haustür auszuladen“, ist sich Bürgermeister Schobert sicher.

Eingeschränktes Halteverbot endet nach drei Minuten


Ganz eindeutig ist hingegen die Regelung, dass in einem eingeschränkten Halteverbot nur maximal drei Minuten gehalten werden darf. Wenn sich länger als drei Minuten nichts „bewegt“, liegt ein Regelverstoß vor, der entsprechend geahndet wird. Parken und Halten sind zwei verschiedene Vorgänge: Halten bedeutet, dass gewollt oder freiwillig angehalten wird und der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt. Geschieht dies länger als drei Minuten, wird laut deutschem Recht ein Parken daraus. „Da spielt es an sich ja auch keine Rolle, ob die Parkzeit um eine oder zehn Minuten überschritten wurde. Die Grenze ist klar gesteckt“, kommentiert Wittich Schobert die Straßenverkehrsordnung.

Diese Grenzen sind festgeschrieben im Bußgeldkatalog. Darin ist geregelt, welche Vergehen mit welchem Bußgeld geahndet werden müssen und beim Parken können diese durchaus „happig“ ausfallen. Bis zu 110 Euro kann ein Parkvergehen demnach kosten. Einzusehen ist der Bußgeldkatalog online zum Beispiel auf der Internetseite bussgeldkatalog.de. Letztlich sollten alle Parksünder beachten, dass es sich um keine „Dauerüberwachung“ seitens der Helmstedter Stadtverwaltung handelt, sondern um „ganz normale Kontrollgänge“, macht der Bürgermeister abschließend deutlich.

Dieser Artikel erscheint in Kooperation mit dem HELMSTEDTER SONNTAG und ist dort im Original erschienen.


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