Region. Bereits seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz als eine Regelung innerhalb des Infektionsschutzgesetzes. Demnach dürfen in bestimmten Einrichtungen keine Personen betreut oder als Mitarbeitende neu eingestellt werden, soweit diese keinen Masernschutz in Form von zwei Masern-Impfungen oder eines ausreichend hohen Masern-Antikörpertiters nachweisen beziehungsweise sich aus bestimmten medizinischen Gründen nicht mit einer Impfung schützen können. Die Nachweisfrist hierfür endet am 31. Juli. Das teilt der Landkreis Peine in einer Pressemitteilung mit.
Nach dem Masernschutzgesetz müssen bis zum 31. Juli alle nach 1970 geborenen Personen einen vollständigen Impfschutz nachweisen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder als Betreuende tätig sind. Ausgenommen sind auch Kinder im Alter von 0 bis 12 Monaten.
Hier gilt die Impfpflicht
Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören Heime sowie Kindertagesstätten, Horte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegen, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden. Zudem gilt die Impfpflicht für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Geflüchtete untergebracht sind.
Die Impfpflicht gilt auch für Personen, die in Einrichtungen tätig sind, in denen medizinische Untersuchungen durchgeführt werden und/oder ambulante Intensivpflege erbracht wird (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in bestimmten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste).
Online-Meldeportal eingerichtet
„Der Nachweis über eine vollständige Impfung muss von der Leitung der entsprechenden Einrichtung erfasst werden. Ist eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder wurde die Erkrankung bereits durchlebt, muss hierfür ein ärztliches Attest vorgelegt werden“, erläutert Peines Kreissprecher Fabian Laaß. Sollte es Zweifel geben oder ein Nachweis nicht erbracht werden können, müssen die personenbezogenen Daten ab dem 1. August über ein Online-Meldeportal an das Gesundheitsamt des Landkreises Peine gemeldet werden.
Der Landkreis Peine hat am Freitag, 29. Juli, eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit mit der alle betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet werden, für die Meldung ihrer Mitarbeitenden ab Montag, 1. August, das zentrale Meldeportal „Mebi“ (www.mebi-niedersachsen.de) zu nutzen. Meldungen in anderer Form können nicht anerkannt werden. Das Gesetz gilt bundesweit. Ähnliche Allgemeinverfügungen aus den übrigen Landkreisen Städten und Landkreisen dürften bald folgen. Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht gibt es unter anderem unter https://www.masernschutz.de/beschaeftigte-in-einrichtungen.
Bußgelder und Betretungsverbote möglich
Für Personen, die bereits vor dem 31. März 2020 in der Einrichtung tätig waren oder betreut wurden gilt: Solange die Meldung durch das Gesundheitsamt noch nicht abgeschlossen und beschieden ist, können die Gemeldeten weiter in der jeweiligen Einrichtung tätig bleiben beziehungsweise betreut oder untergebracht werden, teilt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in einer Pressemitteilung mit. Für Neueinstellungen und Neuaufnahmen gilt die Masernimpfflicht bereits seit 31. März 2020.
Wenn der erforderliche Nachweis dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde oder wenn den Anordnungen des Gesundheitsamtes nicht nachgekommen wird, kann das Gesundheitsamt Buß- oder Zwangsgelder, aber auch Tätigkeits- und Betretungsverbote verhängen.
mehr News aus der Region