Impftermine für Über-60-Jährige und Vorerkrankte ab Montag zu vergeben

Eine Woche später sind dann unter anderem Polizisten und Verkäufer im Einzelhandel dran. Ab Juni können vermutlich auch Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren geimpft werden.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Rudolf Karliczek

Hannover. Im Prinzip haben die Impfungen von Menschen in der Priorisierungsgruppe 3 bereits begonnen. Denn Mitarbeiter an weiterführenden Schulen und Kitas sowie aktive Feuerwehrleute wurden vorgezogen und schon seit vergangener Woche geimpft. So richtig los gehen soll es mit der Prio-Gruppe 3, die insgesamt über drei Millionen Menschen umfasst, ab Montag. Das berichtete Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens am heutigen Donnerstag in einer Pressekonferenz.


Bis voraussichtlich irgendwann im Juni die Priorisierung komplett aufgehoben wird, können sich die Angehörigen der dritten Gruppe zeitlich gestaffelt in drei Gruppen auf die Warteliste der Impfzentren setzen lassen. Ab dem 10. Mai können dies Personen ab 60 Jahren, Vorerkrankte und Menschen mit prekären Wohnverhältnissen tun. Ab dem 17. Mai sind unter anderem Beschäftigte des Lebensmittel-Einzelhandels und Mitarbeitende von Verwaltung, Polizei und Justiz dran. Der dritte Öffnungsschritt ist für den 31. Mai vorgesehen. Dann können sich auch Wahlhelfer, Apotheker, Bestatter und Beschäftigte der sogenannten kritischen Infrastruktur wie etwa Telekommunikation auf die Liste setzen lassen.

Aufgrund des zu erwartenden hohen Anrufaufkommens an der Hotline (0800 9988665) empfiehlt das Land ausdrücklich, vor allem das Onlineportal (www.impfportal-niedersachsen.de) für die Anmeldung zu nutzen. Auch bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten können diese Gruppen dann Termine vereinbaren, sofern in den Praxen Impfstoff zur Verfügung steht.

Impfungen von Jugendlichen ab zwölf Jahren


Am 7. Juni sollen zudem die Impfungen durch die Betriebsärzte als dritte Säule der Kampagne starten. Demnächst könnten auch die etwa 450.000 Jugendlichen zwischen zwölf und 18 Jahren, die es in Niedersachsen gibt, in die Impfkampagne mit einbezogen werden. Man rechne mit einer Zulassung des Impfstoffes von BionTech/Pfizer für diese Gruppe im Juni. Über mögliche Konzepte soll es bereits am heutigen Donnerstag Gespräche im Rahmen der Konferenz der Gesundheitsminister von Bund und Ländern geben.

Als eine "Charakterfrage der Gesellschaft" bezeichnete Daniela Behrens das Festhalten an der Priorisierungsliste, die vom Bund empfohlen wurde. Diese richte sich nach der individuellen Gefährdungslage, die sich aus den Faktoren Alter, Vorerkrankungen und Beruf ergebe. Daran wolle sich das Land weiter orientieren.

Die Impfberechtigten im Überblick


Ab 10. Mai:
- Niedersächsinnen und Niedersachsen über 60 Jahre
- Personen mit folgenden Erkrankungen: behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen, rheumatologische Erkrankungen, Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Zerebrovaskuläre Erkrankungen, Schlaganfall und andere chronische neurologische Erkrankungen, Asthma bronchiale, chronisch entzündliche Darmerkrankung, Diabetes mellitus ohne Komplikationen, Adipositas (BMI über 30).
- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.
- Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben und zudem über 60 Jahre alt sind oder eine der vorgenannten Erkrankungen haben.

Ab 17. Mai:
- Tätige im Lebensmitteleinzelhandel
- Mitglieder von Verfassungsorgangen
- in relevanter Position Tätige bei Verfassungsorganen, Regierungen, Verwaltungen, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, THW, Hilfsorganisationen, Justiz und Rechtspflege, Medien- und Pressewesen
- in relevanter Position Tätige bei Auslandvertretungen, politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland in den Bereichen: Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen

Ab 31. Mai:
- Personen, die an Hochschulen tätig sind
- Wahlhelferinnen und -helfer
- in besonders relevanter Position Tätige in KRITIS Unternehmen, insbesondere: Apothekenwesen, Pharmawirtschaft, Bestattungswesen, Ernährungswirtschaft, Ver- und Entsorgung, Transport- und Verkehrswesen, Informationstechnik und Telekommunikationswesen
- Tätige in medizinischen Einrichtungen, insbesondere in Laboren ohne Patientenbezug

Die Beurteilung, ob jemand in einer „besonders relevanten Position" oder „relevanten Position" in der entsprechenden Berufsgruppe ist, treffen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Selbstständigen und bestätigen dies mit Hilfe der ArbeitgeberInnenbescheinigung. Als Indiz für die besondere Relevanz der Position kann beispielsweise gelten, dass eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter nicht ohne weiteres ersetzt werden kann. Die Bewertung, ob eine solche „besonders relevante Stellung" gegeben ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit und des Arbeitsumfeldes durch die jeweiligen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu treffen.

Nachweise erforderlich


Im Hinblick auf risikobehaftete Arbeits- und Lebensverhältnisse kann zum Beispiel für die Impfung im Impfzentrum ein Nachweis über den Bezug von SGB II (Hartz 4) erfolgen. Aus den Erfahrungen der vergangenen Monate mit Krankheitsausbrüchen, ist es dem kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst außerdem möglich, vor Ort besondere Schwerpunkte für Impfangebote in Quartieren vorzusehen, in denen ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Personen, die aus den oben genannten medizinischen Gründen impfberechtigt sind, müssen dies im Impfzentrum mit einer Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes nachweisen, welche die Berechtigung nach der Impfverordnung bestätigt.


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