Berlin. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch Änderungen der Energieeinsparverordnung des Wirtschaftsministeriums beschlossen. Es handele sich um "Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung", teilte das Ministerium mit.
Die Anpassungen betreffen demnach die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen, die für einen Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die im Kabinett verabschiedete Regierungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Änderungen gab es unter anderem beim Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler. Dabei wurde klargestellt, dass dieses Verbot nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt.
Zugleich wurde festgeschrieben, dass das Beleuchtungsverbot nicht bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern gilt, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste installiert und betrieben wird, auch wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt. Bei der Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen sowie Außenwerbung gab es ebenfalls Anpassungen. So ist der Betrieb entsprechender Anlagen jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Konkret wurde die Uhrzeit angepasst und auf den Zeitraum 22 bis 6 Uhr beschränkt.
Die Nutzungseinschränkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt nicht, wenn die Beleuchtung "zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren" erforderlich ist und "nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann". Neu hinzugefügt wurde eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ebenfalls neu hinzugefügt wurde eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen im Einsatz sind. Ein Beispiel sind laut Ministerium beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen, während die Veranstaltung läuft.
Auch beim Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken gab es Änderungen: Neu aufgenommen wurde demnach eine Klarstellung, dass eine Beheizung privater Pools im geringen Umfang dann ausnahmsweise erfolgen darf, wenn diese notwendig ist, um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden.
mehr News aus der Region