Klagen über Klagen - Meiste Verfahren gegen Corona-Auflagen aus Braunschweig und Goslar

Auch in Corona-Zeiten muss der Rechtsstaat funktionieren. Die Klagen gegen die Corona-Maßnahmen bringen die Gerichte aktuell an ihre Grenzen.

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(Symbolbild) | Foto: regionalHeute.de

Region. 54 Klagen gegen die Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus sind seit Beginn der Pandemie im Bezirk des Verwaltungsgerichts Braunschweig eingegangen. Davon laufen derzeit noch 26 - sieben Eil- und 19 Klageverfahren. Die meisten Klagen kamen aus Braunschweig und dem Landkreis Goslar. In der beliebten Touristenstadt sorgte besonders das Verbot der Nutzung von Zweitwohnungen für Unmut. Torsten Baumgarten, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht und Pressesprecher gibt Einblick in die vielen Klagen, die das Verwaltungsgericht neben den ohnehin eingeschränkten Betrieb in Pandemie-Zeiten an ihre Grenzen bringen.


Beim Verwaltungsgericht Braunschweig seien schon vor der Corona-Krise eine außerordentlich hohe Anzahl von Verfahren eingegangen und noch anhängig gewesen. "Sorgen bereitet uns vor allem auch der hohe Bestand an Asylverfahren. Der Abbau des Verfahrensbestandes wird im Zuge der Corona-Krise deutlich erschwert sein: Wegen der Schutzmaßnahmen haben einige Zeit keine Verhandlungen stattgefunden; selbst wenn der Sitzungsbetrieb jetzt wieder langsam anläuft, ist bis auf Weiteres mit erheblichen Beschränkungen zu rechnen", erklärt Baumgarten auf Anfrage von regionalHeute.de.

Diese Situation werde durch die Corona-Verfahren noch verschärft, die zu einer erheblichen Mehrbelastung führen würden. "Damit ist bislang schon eine Kammer des Gerichts hauptsächlich beschäftigt. Eilanträge gegen Demonstrationsauflagen gehen in der Regel sehr kurzfristig vor der geplanten Versammlung bei Gericht ein, sodass die zuständigen Richter damit zum Teil bis in den Abend hinein befasst sind, um die Entscheidung noch rechtzeitig vor der Demonstration treffen zu können", erklärt der Richter.

Was haben die Richter zu bewältigen?


Derzeit sind 26 Verfahren nach Infektionsschutzrecht, also gegen „Corona-Maßnahmen“, beim Verwaltungsgericht Braunschweig anhängig, davon 7 Eil- und 19 Klageverfahren. Außerdem laufe bei der für das Versammlungsrecht zuständigen Kammer des Gerichts ein Klageverfahren zur nachträglichen Überprüfung von Demonstrationsauflagen. Seit erstmals Maßnahmen zur Eindämmung durch die Regierungen in Bund und Ländern erlassen wurden, sind 49 Verfahren nach dem Infektionsschutzrecht eingegangen, davon 21 Eil- und 28 Klageverfahren. Daneben verzeichnet die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer des Gerichts den Eingang von 5 Verfahren gegen Demonstrationsauflagen, davon vier Eilverfahren (eines aus Braunschweig und drei aus dem Landkreis Peine).

Das Verbot der Nutzung von Zweitwohnungen im Landkreis Goslar bewertete das Gericht als unverhältnismäßig. (Symbolbild)
Das Verbot der Nutzung von Zweitwohnungen im Landkreis Goslar bewertete das Gericht als unverhältnismäßig. (Symbolbild) Foto: Pixabay



Erst Zweitwohnungen, dann Geschäfte


Inhaltlich seien die meisten Klagen zunächst zur Nutzung von Zweitwohnungen eingegangen, in den später eingegangenen Verfahren änderte sich dies. Vor allem Restaurants, Fitnessstudios und Kaufhäuser klagten, um wieder öffnen zu dürfen. "Zuletzt sind Eilanträge eingegangen, in denen ein Tattoo-Studio aus Wolfsburg und Sonnenstudios aus Salzgitter und dem Landkreis Goslar die Öffnung unter Schutzauflagen erreichen wollen", so Baumgarten. Doch auch Klagen gegen die Maskenpflicht befänden sich in Prüfung.

Der Vorsitzende Richter berichtet, dass die für das Infektionsschutzrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes bislang in drei Eilverfahren entschieden hat. Die Themen waren dabei die Nutzung einer Zweitwohnung im Harz. Dieser Klage wurde stattgegeben, zumal die Regelung inzwischen ohnehin ausgelaufen sei. Der zweite Fall behandelte das Angeln in Gewässern, die einem Verein gehörten. Dieser Klage eines Vereins gegen die Stadt Peine wurde ebenfalls stattgegeben. Ein drittes Verfahren zum Anspruch auf Notbetreuung in einer Kita wurde jedoch gegen den Antragsteller entschieden. Dieser habe nicht glaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien.

Die Stadt Peine war der Auffassung, dass man beim Angeln die Mindestabstände nicht einhalten könne - das Gericht sah das anders. (Symbolbild)
Die Stadt Peine war der Auffassung, dass man beim Angeln die Mindestabstände nicht einhalten könne - das Gericht sah das anders. (Symbolbild) Foto: Pixabay



Das Angel-Verfahren


Beispielhaft führt Torsten Baumgarten den Fall eines Angelvereins aus Peine an: "Im Angel-Verfahren hat die Kammer auf den Eilantrag eines Angelvereins festgestellt, dass das Angeln in den vereinseigenen Gewässern nicht nach der Corona-Verordnung des Landes verboten ist. Diese Gewässer seien keine Sportstätten im Sinne der Verordnung, die zu schließen sind." Der Landkreis Peine als Antragsgegner des Verfahrens habe das anders gesehen.

Wesentliches Argument der Kammer sei gewesen: "Sportanlagen seien Bereiche, in denen es „aufgrund einer regelmäßig bestehenden räumlichen Nähe der Sporttreibenden bis hin zu körperlichen Kontakten zu einer erheblichen oder zumindest verstärkten Infektionsgefahr kommen kann“; diese Gefahr bestehe bei einem Aufenthalt an öffentlich zugänglichen Gewässern zum Angeln nicht, auch deswegen nicht, weil nach den dafür geltenden Regeln ein Abstand von 20 Metern einzuhalten sei."

"Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein"


Baumgarten erinnert: "Die Behörden und Ministerien sind an Gesetz und Recht gebunden. Das gilt auch in Corona-Zeiten weiterhin." Aufgabe des Verwaltungsgerichts sei es zu überprüfen, ob diese Regeln eingehalten werden. Rechtliche Beschränkungen für Maßnahmen zur Eindämmung des Virus würden sich schon aus dem Grundgesetz und den dort geregelten Grundrechten ergeben.

"Diese Grundrechte dürfen nur in engen Grenzen eingeschränkt werden. In aller Regel ist da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der entscheidende rechtliche Maßstab: Der besagt unter anderem, dass die Behörden Maßnahmen - auch zur Eindämmung des Virus - nur anordnen dürfen, wenn sie erforderlich sind; es darf also kein anderes, weniger belastendes, aber gleich effektives Mittel zur Verfügung stehen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; in der Regel ist das Ziel der Maßnahmen, die Ausbreitungsdynamik des Sars-CoV-2-Virus zu verzögern und Infektionsketten zu unterbrechen", führt der Richter weiter aus.

Dass bestimmte Maßnahmen sinnvoll sind, reiche rechtlich nicht aus, um beschränkende Maßnahmen zu rechtfertigen. Vor der Prüfung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sei immer auch zu prüfen, ob die Maßnahmen der Kommunen den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes entsprechen und den Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen. Beispielsweise sehe die Corona-Verordnung vor, dass die Kommunen bestimmte, „weitergehende“ Anordnungen nur treffen dürften, wenn sie „zwingend erforderlich“ seien.

Stadt Goslar lehnte sich zu weit aus dem Fenster


Ein schönes Beispiel für eine unverhältnismäßige Maßnahme biete laut Baumgarten die Entscheidung zum Verbot der Nutzung von Zweitwohnungen. "In diesem Fall hat das Gericht das Verbot des Landkreises Goslar, eine Zweitwohnung im Harz zu nutzen, für den konkreten Fall als unverhältnismäßig angesehen. Die Wohnung der Antragsteller liegt etwa 500 Meter außerhalb eines Ortes im Oberharz an einer im Eigentum der Forstverwaltung stehenden Forststraße. Die Kammer hat entschieden, es sei nicht ersichtlich, dass gerade die Antragsteller durch die Anreise zu ihrer Nebenwohnung andere Personen einer erhöhten Infektionsgefahr aussetzen", berichtet Baumgarten.

Es kann auch im Nachhinein geklagt werden


Wie sich die Verfahrenszahlen entwickeln werden, sei schwer einzuschätzen. Schon jetzt habe sich eine Reihe von Verfahren erledigt, ohne dass die Kammern entscheiden mussten (23 Verfahren nach dem Infektionsschutzrecht, daneben ein versammlungsrechtliches Verfahren).

"Hinweisen möchte ich darauf, dass das Prozessrecht auch gegen erledigte Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen eine Klagemöglichkeit eröffnet. Beispiel: Eine Corona-Maßnahme fällt nach Klageerhebung weg; dann kann der Kläger beim Gericht beantragen, über die Rechtmäßigkeit der (erledigten) Maßnahme zu entscheiden, um zum Beispiel später Schadensersatzansprüche gegen die Behörde geltend zu machen, die die Maßnahme erlassen hat." Da weitere Demonstrationen angekündigt seien, rechne das Gericht auch mit weiteren versammlungsrechtlichen Verfahren.


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