Kopftuch im Gerichtssaal: Oberlandesgericht hat entschieden

Eine Schöffin wollte im Gerichtssaal nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten. Das Oberlandesgericht Braunschweig musste nun entscheiden, ob sie damit gegen die gebotene Neutralität verstößt.

Das Oberlandesgericht am Ruhfäutchenplatz.
Das Oberlandesgericht am Ruhfäutchenplatz. | Foto: Matthias Kettling

Braunschweig. Das Tragen eines Kopftuchs als Richterin in einer Strafverhandlung verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot. Dies entschied der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig und enthob eine bereits gewählte Schöffin auf Antrag des Landgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 (1 OGs 1/25) ihres Amtes, wie nun in einer Pressemitteilung bekanntgegeben wird.



Die Schöffin hatte in einem Vorgespräch deutlich gemacht, während einer Strafverhandlung nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten zu wollen. Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht als politisches Zeichen zu verstehen. Mit ihrer Weigerung, das Kopftuch in der Verhandlung abzunehmen, verstößt sie nach Auffassung des Senats gegen § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG). Nach dieser Vorschrift dürfen diejenigen, die in einer Verhandlung ihnen obliegende richterliche Aufgaben wahrnehmen, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Neben den Berufsrichterinnen und -richtern werden auch die Schöffinnen und Schöffen von dieser Vorschrift erfasst, da sie an der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mitwirken.

Verfassungsgemäßer Eingriff


Da diese Vorschrift die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz schütze, sei der mit diesem Verbot einhergehende Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit verfassungsgemäß. Bei der Abwägung sei zudem nicht nur die staatliche Neutralität zu berücksichtigen, sondern auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten. Nachdem die Schöffin trotz mehrfacher Hinweise auf die geltende Gesetzeslage an ihrer Weigerung festgehalten hat, hat der Senat sie wegen gröblicher Amtspflichtverletzung aus dem Amt enthoben.

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Themen zu diesem Artikel


Justiz