Region. Auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion beschloss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Dokumentationspflicht beim Mindestlohn zu vereinfachen. Nun wurde die am 1. August in Kraft tretende Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bei Arbeitsverhältnissen mit einem längeren Bestand und für die ein regelmäßiges Arbeitsentgelt oberhalb des Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde gezahlt wird, sinkt der Schwellenwert für die Aufzeichnungspflicht von 2.985 auf 2.000 Euro. Bürokratisch entlastet werden darüber hinaus Betriebe, in denen Familienangehörige und Lebenspartner mit beschäftigt sind. Hier entfällt die Aufzeichnungspflicht.
Eine praktikable Lösung gibt es auch für die Auftraggeberhaftung. Generell von ihr ausgeschlossen sind Privatpersonen und Unternehmen, die Leistungen selbst in Anspruch nehmen. Die Haftung gilt nur, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden.
Bei Sport und Ehrenamt gibt es keine Änderungen. Ehrenämter dienen nicht der Gewinnerzielung, weshalb u.a. Amateur-Vertragsspieler nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Für in einem Arbeitsverhältnis erbrachte Tätigkeiten gilt der Mindestlohn. Die Kombination aus Minijob und Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale bleibt bestehen, wobei wichtig ist, dass sich die Bestandteile des Minijobs klar aus dem Arbeitsvertrag ergeben und deutlich zur ehrenamtlichen Tätigkeit abgegrenzt sind. Übungsleiter sind nur von dem Mindestlohngesetz betroffen, wenn die Vergütung den Freibetrag übersteigt.
„Mit unserem Einsatz als CDU/CSU-Fraktion haben wir den Mindestlohn praxistauglicher gemacht. Für Arbeitnehmer und Unternehmen bedeutet das weniger Bürokratie und mehr Klarheit. Künftig wird die Mindestlohn-Kommission den Mindestlohn evaluieren und Anregungen für seine optimale Umsetzung liefern“, so der heimische Bundestagsabgeordnete Uwe Lagosky.
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