Niedersachsen. In einigen Städten der Region gibt es bereits Waffenverbotszonen. Nun soll der gesamte öffentliche Personenverkehr waffenfrei werden. Das ist zumindest der Wille der Niedersächsischen Landesregierung. Wie Messer und andere Waffen aus Bus und Bahn verbannt werden sollen, verrät das Niedersächsische Innenministerium auf Anfrage von regionalHeute.de.
Zukünftig soll das sogenannte zugriffsbereite Führen von Waffen und Messern jeglicher Art in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs verboten werden, erklärt ein Ministeriumssprecher. Zu diesen Verkehrsmitteln zählten Eisenbahnen des Nahverkehrs, wie RE, RB und S-Bahnen, Stadt- und Straßenbahnen, Kraftfahrzeuge im Linienverkehr wie Busse und Ruftaxis sowie Schiffe im Fährverkehr. Weiterhin gelte das Verbot in allen seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere Gebäude und Haltepunkte, einschließlich der Bahnsteige und Unterführungen.
Verordnung soll im Februar kommen
Das Verbot soll in Form einer Verordnung erlassen werden. Hierfür müssten im Vorfeld diverse Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung beteiligt werden, erklärt der Ministeriumssprecher weiter. Dieses Beteiligungsverfahren befinde sich aktuell auf der Zielgeraden. Die Verordnung werde am Tag nach der Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt inkrafttreten. Dies solle im Laufe des Monats Februar dieses Jahres erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Verordnung stelle eine Ordnungswidrigkeit dar und keine Straftat, betont der Sprecher.
Waffen seien in der Verordnung nach Paragraph 1 Absatz 2 des Waffengesetzes definiert. Dazu gehörten unter anderem Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Springmesser oder Butterflymesser. Reizstoffsprühgeräte würden grundsätzlich als Waffe gelten, wenn sie dafür bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Jedoch falle Pfefferspray, das als „Tierabwehrspray“ deklariert ist, nicht unter den Waffenbegriff.
Es gibt Ausnahmen
Zudem gebe es weitere Ausnahmen für Berufsgruppen wie Handwerker. Auch die Formulierung "zugriffsbereit" sei wichtig. Eine Waffe sei nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt werde. Ein Messer sei nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden könne. Auch die Verwendung von Messern im unmittelbaren Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck, wie zum Beispiel das Apfelschälen mit einem Taschen- oder Obstmesser im Zug, sei weiterhin erlaubt.
Doch was erhofft sich die Landesregierung von den neuen Regelungen? Die Fallzahlen von Messerangriffen lägen seit längerem auf einem hohen Niveau, erklärt der Sprecher des Innenministeriums. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Züge und andere Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs sowie Bahnhöfe Orte sind, an denen Menschen in hoher Zahl und oft auf engem Raum zusammenkämen. Zudem bestünden in diesen Verkehrsmitteln im Fall von Aggressionen oder Gewaltanwendung keine oder nur sehr eingeschränkte Flucht- und Ausweichmöglichkeiten. Für den deutschen Fernverkehr bestehe seit dem 31. Oktober 2024 ein auf Bundesebene erlassenes gesetzliches Waffen- und Messerverbot.
Landesweite Regelung erforderlich
Hier will nun das Land nachziehen. Um dem Landkreisgrenzen überschreitenden Charakter des öffentlichen Personenverkehrs Rechnung zu tragen, sei eine landesweite Regelung erforderlich. Insbesondere die Züge des Regionalverkehrs seien hiervon betroffen. Zugleich sei dies ein starkes Signal für die Bürgerinnen und Bürger, dass das Mitführen von Waffen und Messern im öffentlichen Personenverkehr landesweit nicht geduldet werde, heißt es aus dem Ministerium.
Zwar sei die Mitnahme von Waffen und Messern bereits in der überwiegenden Mehrheit der Verkehrsmittel nicht erlaubt. Dieses Verbot sei jedoch nur durch die Beförderungsbedingungen im Rahmen des Hausrechts ausgesprochen worden. Hierbei handele es sich um privatrechtliche Regelungen, deren Durchsetzung nur sehr beschränkt möglich sei. Mit einer Verordnung nach dem Waffengesetz hätten die zuständigen Behörden erheblich größere Sanktionsmöglichkeiten. So sei die anlasslose Kontrolle von Personen und Sachen möglich, Gegenstände könnten sichergestellt und Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verhängt werden.

