Hannover. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufungen in Schadenersatzprozessen zweier Mitarbeiter gegen Volkswagen zurückgewiesen. Die Kläger, die im Oberen Managementkreis beschäftigt sind, hatten geltend gemacht, dass auf ihre internen Meldungen über Regelverstöße nicht reagiert worden sei und sie stattdessen Repressalien erlitten hätten.
Sie argumentierten, dass der Autobauer gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen habe, und forderten Schadenersatz sowie Schmerzensgeld.
Kein nachweisbarer Schaden
Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Klagen bereits abgewiesen, da die Kläger keinen nachweisbaren Schaden dargelegt hatten, der auf eine Repressalie im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes zurückzuführen sei. Zudem fehle es an einer internen Mitteilung, die nach dem Gesetz erforderlich wäre.
Mit den am 29. Mai 2026 verkündeten Entscheidungen hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Berufungen nun ebenfalls zurückgewiesen. Die internen Meldungen der Kläger seien nicht durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien.
Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt worden, und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor.
Revision zugelassen
Die Berufungskammer hat jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

