Region. Im Gegensatz zu Wolfsburg und Salzgitter, wo der Leinenzwang für Hunde schon ab Dezember beziehungsweise Januar beginnt, greift das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung in anderen Städten der Region erst ab April 2019. In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli steht die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit über der freien Bewegungsmöglichkeit der Hunde.
In der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit hat der Tier- und Artenschutz der wild lebenden Tiere Vorrang vor einer freien Bewegungsmöglichkeit der Hunde. Das teilt der Landkreis Goslar auf die Anfrage zur generellen Bewandnis des Leinenzwangs mit.
"Wild lebende Tiere sollen in dem besonders gefährdeten Zeitraum nicht mehr dem jedem Hund inne wohnenden Jagdtrieb zum Opfer fallen. Verluste können sich durch unmittelbaren Angriff oder durch so nachhaltiges Aufschrecken ergeben, dass die Elterntiere die Jungtiere zurücklassen und diese durch verhungern umkommen", heißt es weiterhin.
Besonderheiten in speziellen Gebieten
Doch neben der zeitlichen Einschränkung durch das landesweite Gesetz gibt es in vielen Städten Besonderheiten zur Umgangsweise mit Hunden in speziellen Bereichen der Stadt wie beispielsweise Parks oder Fußgängerzonen. Dort müssen die vierbeinigen Begleiter häufig ganzjährig an die Leine.
"Unsere Regelung besagt, dass innerhalb des Stadtgebietes auf öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich keine Anleinpflicht besteht. Ausnahmen sind die Fußgängerzonen. Eine Anleinpflicht besteht darüber hinaus aber auch in öffentlichen Grünanlage wie Wallanlagen, Parks, Friedhöfe und so weiter. Seit einigen Jahren haben wir aber die öffentliche Grünanlage Wallgarten für einige Stunden morgen uns abends für freilaufende Hunde freigegeben. Diese Regelungen gelten ganzjährig", berichtet beispielsweise die Stadt Helmstedt. Auch in Braunschweig seien Hunde in Parks ganzjährig anzuleinen. Eine Ausnahme bildet hier die Hundewiese im Prinz-Albrecht-Park. In Wolfenbüttel greift die Leinenpflicht erst ab dem 1. April.
Sonderregelungen möglich
Ausnahmen gibt es aber beispielsweise für Hunde, die regelmäßig zur „Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.“ Das geht aus dem Paragraphen 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG) hervor.
Diese Einschränkungen sollen meist der Angst mancher Menschen und der möglichen Verschmutzung durch die Tiere entgegenwirken. Generell sind für Sonderregelungen die einzelnen Städte und Kommunen zuständig, sodass es vereinzelt zu anderen Verordnungen kommen kann. "Verordnungen mit einem zum Teil ganzjährigen Leinenzwang findet man beispielsweise in einigen sehr touristischen Regionen Niedersachsens", heißt es seitens des Landkreises Peine. Niedersachsenweit gilt, wie bereits erwähnt, nur die Leinenpflicht während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis zum 15. Juli.
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