Region. Damit die Hunde während der Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit in der freien Natur keine Tiere aufstören oder jagen können, müssen sie beim Gassigehen vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt werden.
Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regelung: Hunde, die zur Jagd, als Hüte- und Rettungshunde, für die Polizei oder den Zoll, oder als Blindenführhunde eingesetzt werden, sind vom Leinenzwang ausgenommen.
Die freie Landschaft, für die der Leinenzwang gilt, bezieht sich auf die Flächen des Waldes und freie Flächen, auch innerhalb von bebauten Ortsteilen. Ebenfalls dazugezählt werden die Gewässer in der freien Landschaft.
Nicht zur freien Landschaft gehören für den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Wege, Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen, Baumschulen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
mehr News aus der Region