Lockerungsdreischritt: Neue Corona-Verordnung tritt in Kraft

Ab morgen beginnt die schrittweise Lockerung in Niedersachsen. Doch für Ungeimpfte bleibt es vorerst eingeschränkt. Auch die "Tanzlustbarkeiten" bleiben zu.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Niedersachsen. Ab morgen werden zahlreiche Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens durch die neue Corona-Verordnung schrittweise zurückgenommen. In einem zweiten Schritt fallen dann ab dem 4. März weitere Einschränkungen. Die heute vorgestellte, neue Corona-Verordnung tritt dann zum 19. März außer Kraft. Danach sollen die coronabedingten Einschränkungen fast vollständig gelockert werden. Diesen Lockerungsdreischritt hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar beschlossen (regionalHeute.de berichtete). Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 19. März bleibt jedoch bei einer sich deutlich verschärfenden Pandemielage jederzeit möglich, wie aus einer Pressemitteilung der Landesregierung hervorgeht.


In Niedersachsen nimmt die Sieben-Tage-Inzidenz stetig ab und auch der Hospitalisierungswert geht zurück. Die Intensivbettenbelegung ist bereits seit einigen Wochen gleichbleibend niedrig. Nach wie vor aber infizieren sich täglich mehrere Tausend Menschen in Niedersachsen neu mit der Omikron-Variante des Coronavirus. Allerdings erkrankten jedoch nur wenige davon so stark, dass sie in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Die Landesregierung schließt nicht aus, dass es infolge der jetzt beginnenden Lockerungen zu einem leichten Anstieg der Infektionszahlen kommt. Es bestehe jedoch die Hoffnung, dass zumindest in Niedersachsen die Belastung des Gesundheitssystems nicht allzu sehr wachsen wird.


Mit der neuen Verordnung wird das bisherige System der Warnstufen aufgegeben. "Bis zum 20. März werden in drei Stufen, mit Ausnahme der Maske, alle coronabedingten Einschränkungen abgeschafft. Oder etwas anders formuliert: Auf die Winterruhe folgt das Frühlingserwachen,“ so Ministerpräsident Stephan Weil heute im Landtag. Alle Details zu den Lockerungsschritten finden sich auf der Internetseite der Niedersächsischen Landesregierung als Download.

Änderungen ab Donnerstag


Modifiziert wurde die Hotspotregelung: Es ist vorgesehen, dass die Kommunen auf die Instrumente der bisherigen Corona-Verordnung zurückgreifen können, wenn die Zahlen so stark ansteigen, dass eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist.


Die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich bei vollständig geimpften oder genesenen Personen entfallen vollständig. Auch zukünftig vorgesehen sind strenge Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften für ungeimpfte und ungenesene Personen: ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts. Dies gilt bei allen Zusammenkünften. Die Ausnahmen für Menschen bis 18 Jahren bleiben.

Veranstaltungen


Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern benötigen kein Hygienekonzept oder eine Kontaktdatenerhebung. Stattdessen müssen Veranstalter und Betreiber QR-Codes für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKIs zur Verfügung stellen, die gut sichtbar sein müssen. Auch bei Veranstaltungen unter 50 Personen gilt 2G. Die für größere Veranstaltungen ab 50 Personen zusätzlich vorgeschriebenen Maßgaben (Maske, Abstände, Hygienekonzept) gelten für kleine Veranstaltungen nicht.


Die neue Verordnung sieht modifizierte Zugangsregelungen für Veranstaltungen mit mehr als 50 und bis zu 2.000 Teilnehmern sowie für Innenräume von Kultureinrichtungen und Freizeitparks vor. Hier gilt in den nächsten zwei Wochen drinnen und draußen 2G. Drinnen und draußen muss eine FFP2-Maske getragen werden, aber Abstände müssen nur noch drinnen eingehalten werden. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf einen Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen, wenn auch am Platz Maske getragen wird.

Großveranstaltungen


Symbolbild.
Symbolbild. Foto: Werner Heise


Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit mehr als 2.000 Teilnehmern zulässig. Diese müssen weiterhin von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Beschränkt wird die maximale Teilnehmerzahl auf 6.000 oder auf 60 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung. Die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jeden Teilnehmer ist nicht mehr explizit als eine Maßnahme für das Hygienekonzept genannt. Die Veranstalter haben aber für eine hinreichende Lüftung zu sorgen. Für alle Großveranstaltungen gilt drinnen wie draußen 2Gplus. Bei einer Schachbrettbelegung reduziert sich der notwendige Abstand auf einen Meter. Bei Veranstaltungen ohne Interaktion kann er entfallen.


Für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmern unter freiem Himmel gilt eine Zulassung von bis zu 75 Prozent der Personenkapazität oder eine Obergrenze von 25.000 Personen. Die Pflicht, personalisierte Tickets auszustellen, entfällt. Messen sind ohne weitere Begrenzung der Besucheranzahl zulässig, es gilt 3G. Im Innenbereich gilt jedoch noch eine FFP2-Maskenpflicht.

Körpernahe Dienstleistungen, Sport, Hotels


Symbolbild.
Symbolbild. Foto: Pixabay


Mit der Neuregelung wird für körpernahe Dienstleistungen die 3G-Regelung aufgehoben. Im Innenbereich muss jedoch sowohl von den Dienstleistern als auch von den Kunden eine FFP2-Maske getragen werden, solange nicht Behandlungen im Gesicht vorgenommen werden.

Jede Person, die eine Beherbergungsstätte nutzen will, hat schon beim Betreten der Beherbergungsstätte einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen. In öffentlich zugänglichen Innenräumen der Beherbergungsstätten muss – außer im Sitzen – eine FFP2-Maske getragen werden. Dies gilt nicht in Ferienwohnungen und auch nicht in den Zimmern der Gäste. Erlaubt ist zukünftig die Nutzung einer Beherbergungsstätte auch durch nur negativ getestete Personen, die sich auf einer beruflichen Reise befinden. Für Sportanlage gilt nun 3G, sowohl drinnen, als auch draußen. In den Innenbereichen muss außer beim Sporttreiben eine FFP2-Maske getragen werden.


In der Gastronomie gilt in den nächsten zwei Wochen 2G, statt bislang 2Gplus sowie in den Innenbereichen eine FFP2-Maskenpflicht, außer beim Sitzen. Diskotheken bleiben geschlossen.

Schulen und Kitas


Symbolbild.
Symbolbild. Foto: Über dts Nachrichtenagentur


In der Kindertagespflege und Jugendfreizeiten entfallen zukünftig die bisherigen Datenerhebungspflichten. Außerdem wird die bisherige Beschränkung der Teilnehmerzahl aufgehoben. In der Kindertagesbetreuung gilt weiterhin eine Testpflicht für Kinder ab drei Jahren. Sie müssen sich dreimal wöchentlich vor dem Besuch der Einrichtung zu Hause testen.


Davon ausgenommen sind schulpflichtige Kinder, die ein Hortangebot nutzen. Das gilt allerdings nur für die tatsächliche Schulzeit. Während der Schulferien gilt auch für diese Kinder die Kita-Testpflicht. Personen, die nicht zum Kita-Personal gehören, die Einrichtung aber betreten wollen, müssen auch weiterhin einen aktuellen Negativ-Test vorlegen. Neu ist allerdings, dass Erziehungsberechtigte und andere Personen, die ein Kind nur kurz bringen oder abholen wollen, keinen Testnachweis mehr vorlegen müssen.

Bis zum 04. März müssen sich alle Schüler weiterhin an jedem Tag, an dem sie in die Schule kommen, zu Hause testen. Davon ausgenommen sind Kinder mit einer Auffrischimpfung. Ab Montag, dem 07. März, wird dann aber nur noch dreimal wöchentlich getestet. Tritt in einer Lerngruppe ein Verdachtsfall auf, greift dann wieder das ABIT-Verfahren, bei dem sich alle Schüler dann an fünf Schultagen hintereinander täglich testen müssen. Zunächst muss auch im Unterricht am Platz weiter mindestens eine medizinische Maske getragen werden.


mehr News aus der Region