Nach der Pandemie: Fällt Maskenschutz unter das Vermummungsverbot?

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport stellt die Sache auf Anfrage von regionalHeute.de klar.

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Symbolfoto. | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Niedersachsen. Seit dem 1. März ist in Niedersachsen die Corona-Verordnung außer Kraft gesetzt. Es stellt sich nun die Frage, ob es nun zu einem Spannungsverhältnis zwischen Maskenschutz und Vermummungsverbot kommt. Letzteres gilt in Deutschland zwar nicht allgemein, wohl aber bei Veranstaltungen und Versammlungen unter freiem Himmel. Bedeutet das, dass Personen, die freiwillig eine Maske tragen möchten, um sich zu schützen, dies bei Demonstrationen, Open-Air-Konzerten oder Fußballspielen nicht mehr dürfen? Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport stellt die Sache auf Anfrage von regionalHeute.de klar.



Im Versammlungsgesetz des Bundes heißt es, dass es verboten ist, an öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Allerdings lässt das Gesetz auch Ausnahmen zu, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht gegeben ist. In Niedersachsen hat man daher eine andere Regelung geschaffen.

Niedersachsen hat eigenes Gesetz


"Das Vermummungsverbot gilt in Niedersachsen allein für Versammlungen nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz und nicht für Veranstaltungen, die keine Versammlungen im Sinne des Gesetzes sind wie Kunst- und Sportveranstaltungen", teilt eine Sprecherin des Innenministeriums mit. Nach dem Gesetz sei es verboten, an einer Versammlung in einer Aufmachung teilzunehmen, die konkret auf eine Identitätsverschleierung abziele. Der Gebrauch von Schutzmasken zum Zweck des Infektionsschutzes stelle hingegen keinen Verstoß gegen das Vermummungsverbot dar, so die klare Aussage.

Empfehlung der Landesregierung


Ergänzend werde auf die Empfehlung der Landesregierung hingewiesen, sich und insbesondere gefährdete Menschen zu schützen und freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden könne, zu tragen.


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