Nachbarschaftshilfe: Keine Haftung für verlorenen Schlüssel


Liegt kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, haftet der Nachbar bei Freundschaftsdiensten nicht für den Verlust eines Schlüssels. Symbolfoto: regionalHeute
Liegt kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, haftet der Nachbar bei Freundschaftsdiensten nicht für den Verlust eines Schlüssels. Symbolfoto: regionalHeute | Foto: Sina Rühland

Braunschweig. Ein Nachbar, der aus reinem Freundschaftsdienst in der Ferienzeit im Haus eines Bekannten nach dem Rechten sieht und den anvertrauten Haustürschlüssel verliert, haftet nicht für den Verlust des Schlüssels. Dies hat das Amtsgericht Braunschweig entschieden und teilt dies in einer Pressemitteilung mit.


Der Beklagte hatte sich bereit erklärt, während des Urlaubs des Klägers dessen Postkasten zu leeren und in dessen Haus, bestehend aus Büro- und Wohnfläche, nach dem Rechten zu sehen. Den ihm hierfür übergebenen Schlüssel verlor der Beklagte. Hierauf ließ der Kläger nach Rückkehr aus dem Urlaub sämtliche Schließzylinder am Haus austauschen. Die Rechnung von über 2.500 Euro machte er als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend.

Freundschaftliche Hilfe im Vordergrund


Das Amtsgericht Braunschweig entschied, dass der Beklagte für den Schaden nicht haftet. Die Beaufsichtigung eines Hauses während urlaubsbedingter Abwesenheit stelle eine typische alltägliche unentgeltliche Gefälligkeit dar, wie sie regelmäßig unter Nachbarn und Freunden vorkomme. Im Vordergrund stehe die freundschaftliche Hilfe, weshalb das Gericht einen stillschweigenden Haftungsausschluss annahm.

Dies bedeute jedoch nicht, dass in reinen Gefälligkeitsverhältnissen dieser Art eine jegliche Haftung von vornherein ausgeschlossen ist. Die Haftung sei aus Wertungsgesichtspunkten jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dass der Verlust des Schlüssels hier auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte, stellte das Gericht nicht fest.


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