Neue Regeln im Straßenverkehr: Das gilt ab sofort!

Autofahrer müssen sich im neuen Jahr auf einige Änderungen einstellen. Tun sie das nicht, drohen Bußgelder.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Führt der Gesetzgeber neue Richtlinien und Gesetze ein, sorgen meist großzügige Übergangsfristen dafür, dass keine - unangenehmen - Überraschungen auftreten. Rund um das Auto sind für 2023 bereits viele Neuerungen angekündigt worden – aber jetzt wird es ernst. Wer sich nicht ab sofort an diese Regeln hält, muss mit Bußgeldern rechnen.



Marc Winkler, Leiter der TÜV NORD Station Wolfenbüttel-Halchter, gibt einen Überblick über die neuen Vorschriften und Gesetze, die Fahrerinnen und Fahrer für die Sicherheit aller jetzt unbedingt beachten müssen.

Verbandkasten: Muss die Maske nun mit?


Eine Maskenpflicht gilt in immer weniger Bereichen, doch wer 2023 mit dem Auto unterwegs ist, sollte zwei medizinische Masken im Erste-Hilfe-Set mit sich führen. Diese Regelung war zwar bereits zum 1. Februar 2022 in Kraft getreten und die Übergangsfrist soll eigentlich zum 31. Januar 2023 auslaufen. Allerdings hat das Verkehrsministerium die notwendige Änderung der StVZO noch nicht vorgenommen. Solange das nicht der Fall ist, fällt auch kein Bußgeld an. „Man kann aktuell sowohl die neuen Verbandkästen nach der DIN-Norm 13164-22 als auch die alten nach DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 nutzen“, sagt der TÜV-Experte. Sogar eine Ergänzung mit zwei Masken ist vorerst noch nicht notwendig, aber ratsam. Es wird nicht mehr lange dauern, bis die Änderungen gesetzlich festgeschrieben sind.

Nicht verpassen! Wer muss 2023 zur Hauptuntersuchung?


Ein Blick auf das Nummernschild kann Halterinnen und Haltern vor einem Bußgeld bewahren: Alle, die eine rosafarbene Plakette haben, müssen im Laufe des Jahres zur Hauptuntersuchung. Ist technisch alles in Ordnung, stellt die Prüfstelle eine neue Plakette aus. „Damit niemand den Termin beim TÜV verpasst, bieten wir eine kostenlose HU-Terminerinnerung an“, sagt der Stationsleiter. Interessierte können einfach online die Daten eintragen und schon erhält man einen automatischen Reminder.

Deadline verpasst – Fahrerlaubnis weg?


Wer zu den Jahrgängen 1959 bis 1964 zählt und seinen Führerschein noch nicht umgetauscht hat, kann in einer Polizeikontrolle ab sofort mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen – die Fahrerlaubnis bleibt aber erhalten. Die Führerscheinprüfung muss auch kein weiteres Mal abgelegt werden. Es ist aber auch nicht nötig bis kurz vor Fristende mit dem Behördengang warten: Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich.
Der Grund ist, dass bis zum 19. Januar 2033 alle Führerscheine gegen den neuen EU-Führerschein ausgetauscht werden müssen. Dieser ist jeweils 15 Jahre gültig und fälschungssicher. Winkler rät: „Der TÜV NORD Führerschein-Umtausch-Rechner verrät schnell und unkompliziert, welche Umtauschfrist relevant ist.“ 2024 müssen dann die Jahrgänge 1965 bis 1970 verpflichtend ihre Führerscheine umgetauscht haben – und zwar spätestens bis zum 19. Januar 2024.


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