Neue Steuerpauschalen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen kämpfen im Alltag gegen viele Probleme an. Aus finanzieller Sicht kann jedoch Abhilfe geschaffen werden.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Seit dem Jahr 2021 erhalten Menschen mit Behinderung sowie ihre Pflegepersonen weitere Möglichkeiten, ihre behinderungsbedingten Mehrkosten steuerlich geltend zu machen.



Die im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöhten Pauschbeträge sollen dazu beitragen, die finanziellen Belastungen zu kompensieren und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.

Was genau ist eigentlich der Behindertengrad?


Gemäß der Definition des "REHADAT", dem unabhängigen Informationsangebot zur beruflichen Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, gelte „[der] Grad Behinderung (GdB) als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Fokus auf deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“. Des Weiteren sage der GdB „jedoch nichts [...] über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz [aus]“ und sei daher unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

Nur bestimmte Umstände erlauben eine Anrechnung


Grundsätzlich werde für behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem GdB zwischen 25 und 100 ein Pauschbetrag von 310 Euro bis 1420 Euro jährlich bei der Einkommensteuer-Veranlagung beziehungsweise beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Aber bei einem GdB von weniger als 50, jedoch mindestens 25, kann der Pauschbetrag nur angerechnet werden, wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge bestünden. Oder wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Verschiedene betroffene Gruppen können Beträge von der Steuer absetzen


Der Behinderten-Pauschbetrag soll je nach Grad der Behinderung in einer Höhe zwischen 384 Euro und 7400 Euro pro Jahr von der Steuer absetzbar sein. Für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl (blind), TBl (taubblind) oder H (hilflos) gilt der Höchstbetrag von 7400 Euro, so der "Verein Lebenshilfe" in einem Beitrag auf der offiziellen Website.

Nach Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport werde der Pflege-Pauschbetrag regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Für den Fall, dass die Pflege von mehreren Personen vorgenommen wird, soll der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden.

Der Weg zur Steuerbefreiung führt zum Finanzamt


Um den Pauschbetrag für eine Behinderung in der Steuererklärung geltend zu machen, muss eine Behinderung bereits bestätigt worden sein. Akzeptierte Nachweise reichen hierbei von einem Schwerbehindertenausweis, der Bescheinigung des Versorgungsamtes über die Bescheinigung der Pflegekasse bis hin zum Rentenbescheid. Der Nachweis wird dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt und dort gespeichert. In den Folgejahren kann der Pauschbetrag dann ohne erneuten Nachweis geltend gemacht werden. Dies vereinfacht den Prozess.

Bei einer erfolgten Bestätigung müsse laut einem Steckbrief der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Folgendes bei der Steuererklärung getan werden: "Um den Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen, müssen Sie die Anlage “Außergewöhnliche Belastungen” in Ihrer Steuererklärung ausfüllen. Einzelne Nachweise über entsprechende Belastungen sind nur nötig, falls Sie den Pauschbetrag überschreiten sollten".

Alleinerziehenden Müttern oder Vätern mit einem behinderten Kind steht ein steuerlicher Freibetrag von etwa 4260 Euro im Jahr pro Kind zu. Der Betrag steigt für jedes weitere Kind um genau 240 Euro. Den Freibetrag könne man nur erhalten, wenn dieses Kind im eigenen Haushalt wohnt, man Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhält und keine weitere erwachsene Person in diesem Haushalt wohnt, so der "Familienratgeber.de" (Aktion Mensch).

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