Region. Am vergangenen Montag wurde die neue Wolfsverordnung vom Kabinett der Niedersächsischen Staatskanzlei noch einmal zur Kenntnis genommen. Nach der Auswertung von Beiträgen aus der Verbandsbeteiligung stehe somit die Veröffentlichung einer Niedersächsischen Wolfsverordnung kurz bevor. Diese soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit dem Wolf schaffen. Unter anderem soll geregelt werden, wann eine Vergrämung oder eine Entnahme zum Schutz des Menschen, zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden oder bei besonderem öffentlichen Interesse erfolgen kann. Dies geht aus einer Mitteilung der Niedersächsischen Landesregierung hervor.
„Das Verfahren wird damit strukturierter, transparenter und rechtssicherer", so Umweltminister Olaf Lies. Eine Einzelfallprüfung werde durch die neue Regelung jedoch nicht aufgehoben. „Wir schaffen in Niedersachsen damit die Grundlage für ein bestmögliches Nebeneinander zum Schutz des Wolfes auf der einen Seite und den Interessen der Weidetierhaltung auf der anderen Seite", so Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies. Das Umweltministerium hat dazu als bundesweit erstes Land eine derartige Verordnung erarbeitet, nachdem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu Beginn des Jahres geändert wurde. „Ich habe immer gesagt: Wir brauchen beim Wolf ein kluges Management. Und das bedeutet natürlich Prävention durch Herdenschutz, aber am Ende auch die Wolfsentnahme, wenn dies nicht ausreicht."
Wann darf ein Wolf entnommen werden?
Die Entnahme - also das Fangen oder Töten - eines Wolfes erfolge entweder im Interesse der Gesundheit des Menschen oder zur Vermeidung ernster wirtschaftlicher Schäden. Im ersten Fall würde dies bedeuten, dass der Wolf einen Menschen verletzt oder bedroht hat oder sich aber Gebäuden oder Menschen auf weniger als 30 Meter nährt und sich nicht vergrämen lässt. Bei einer Vergrämung werden dem Wolf Schmerzen zugefügt, um ihn von einer Annäherung abzuhalten. Dauerhafte Verletzungen müssen dabei jedoch ausgeschlossen werden. Zudem müsse die Vergrämung von geeigneten Personen durchgeführt werden, zum Schutz der eigenen Weidetiere dürfen Tierhalter den Wolf jedoch selbst vergrämen.
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Die Wolfsverordnung definiert außerdem, wann ein Herdenschutz als zumutbar angesehen werden kann. Dabei ist entscheidend, was technisch machbar und wirtschaftlich darstellbar ist. Erst, wenn ein Wolf mehrfach diesen Schutz überwunden hat - also mindestens zweimal - könne er entnommen werden.
Was gehört zum Herdenschutz?
Um den Herdenschutz für die eigenen Tiere sicherzustellen, müssen die Halter bestimmte Vorkehrungen treffen. So sollen Schafe, die auf einer ortsfernen Koppel stehen, mit einem elektrischen Zaun in einer Höhe von 120 Zentimetern eingezäunt werden. Werde der Zaun mehrfach umgebaut, wie bei Wanderschäfern, brauche dieser lediglich eine Höhe von mindestens 105 Zentimetern zu haben. Werden Herdenschutzhunde verwendet, so müssten zwei Hunde mit in der Koppel stehen. Bei einer Hütehaltung sei hingegen ein Schäfer bei der Herde ausreichend. Bei der Schafbeweidung auf Deichen müssten diese ausbruchssicher gezäunt sein, das heißt hier gilt die derzeitige gute fachliche Praxis als ausreichend. Für Gehegewild seien Stromzäune in einer Höhe von bis zu 180 Zentimetern vorgeschrieben.
Bei Pferden und Rindern sei die Herdenzusammensetzung wichtig. Kälber und Fohlen sollten demnach nicht alleine auf den Weiden stehen. Vielmehr solle die gleiche Anzahl von erwachsenen Tieren zur Wehrhaftigkeit der Herde beitragen. Als Kälber würden Tiere von weniger als 250 Kilogramm definiert. Fohlen seien jünger als ein Jahr.
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Schutzzäune auch für Hobbytierhaltung
Schutzzäune zum Zweck einer Hobbytierhaltung sind aufgrund der bestehenden Rechtslage derzeit unzulässig. Doch auch für Hobbytierhalter habe der Schutz der eigenen Tiere eine hohe Bedeutung. „Das Land Niedersachsen wird sich im Rahmen der anstehenden Novellierung des Baugesetzbuchs durch den Bund dafür einsetzen, dass die Einzäunung von Weiden für eine Hobbytierhaltung im Außenbereich künftig im Regelfall bauplanungsrechtlich zulässig ist", so Bauminister Lies. Damit für eine Übergangszeit bis zur geplanten Änderung des Baugesetzbuches Schutzzäune trotz einer Baurechtswidrigkeit entstehen können, werde das Bauministerium als Fachaufsicht einen Erlass an die unteren Bauaufsichtsbehörden senden. Die Kommunen werden dazu aufgerufen die Errichtung von wolfsabweisenden Schutzzäunen für die Hobbytierhaltung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu dulden.
Wolf muss nicht identifiziert werden
In einem Gebiet, in welchem trotz der Schutzmaßnahmen mehrfach Risse auftreten, könne im zeitlichen Zusammenhang ein Wolf nach dem anderen entnommen werden, bis die Übergriffe aufhören, denn der verursachende Wolf müsse nicht grundsätzlich genetisch identifiziert werden. Die zeitliche und räumliche Eingrenzung und damit die Sicherstellung, dass der richtige Wolf entnommen werde, bleibe eine Einzelfallprüfung.
Antragstellung zu Entnahme
Die Entnahme könne bei den genannten Fallkonstellationen in der Regel erfolgen, jedoch müsse hierfür ein Antrag gestellt werden. Zu diesem Zweck solle die neue Wolfsverordnung eine Erleichterung und Rechtssicherheit bringen. Die zuständige Behörde bleibe dabei die untere Naturschutzbehörde. Jedoch könne dem Umweltministerium die Zuständigkeit übertragen werden, wenn mehrere Landkreise durch die Wolfsterritorien oder Risse betroffen sind.
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