Niedersachsen verlängert Quarantäne-Verordnung bis Ende April

Auch danach wird es vermutlich bei einer Pflicht zur Isolierung bleiben. Die Erstattung des Verdienstausfalls für Kontaktpersonen in Quarantäne ohne Auffrischungsimpfung entfällt ab dem 25. April.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Niedersachsen. Die Niedersächsische Absonderungsverordnung, nach der sich mit COVID-19 infizierte Personen in der Regel zehn Tage in häusliche Isolation begeben müssen und frühestens nach sieben Tagen freitesten können, wird bis zum 30. April verlängert. Das teilte Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens am heutigen Dienstag in einer Pressekonferenz mit. Über eine Verkürzung der Isolationszeit ab Mai denke man nach. Ein Umschwenken auf Freiwilligkeit sei aber vermutlich vom Tisch.



Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder und des Bundes hätten sich am Montag im Rahmen der Gesundheitministerkonferenz darauf verständigt, Veränderungen an den Regelungen für Isolation und Quarantäne erst auf Grundlage weiterer Beratungen der Fachebenen mit dem Robert-Koch-Institut und dem Expertenrat der Bundesregierung vorzunehmen, die zur nächsten Konferenz am 25. April abgeschlossen sein sollen. Wie Behrens mitteilte, könne es sein, dass dann die Mindest-Isolationszeit auf fünf Tage verkürzt werde. Sie gehe aber davon aus, dass es bei einer Verpflichtung zur Quarantäne durch die Gesundheitsämter bleibe.

Land schließt sich Lauterbachs Rückzieher an


Noch vor einer Woche hatte es geheißen, man sei jetzt in einer neuen Phase der Pandemie, in der die Eigenverantwortung der Menschen gefragt sei (regionalHeute.de berichtete). Nach dem Rückzieher von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat man sich offenbar auch in Hannover wieder umentschieden. Daniela Behrens betonte die Wichtigkeit einer deutschlandweit einheitlichen Regelung.

Wie das Gesundheistministerium in einer Pressemitteilung berichtet, wird es auf Grundlage eines Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz eine Änderung bei der Erstattung des Verdienstausfalls geben. Diese werde für alle, die sich aufgrund einer fehlenden Auffrischungsimpfung als Kontaktperson in Quarantäne begeben müssen, ab 25. April eingestellt. Für Personen, die sich nachweislich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder die Kinder in Isolation oder Quarantäne betreuen, erstattet das Land den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch zukünftig den fortgezahlten Lohn. Jede infizierte Person erhält weiterhin und grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, vollkommen unabhängig vom Impfstatus.

"Allgemeinheit zahlt für Minderheit"


„Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Verdienstausfall nicht zu erstatten ist, wenn eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Die Ausnahmen von der Quarantäne als Kontaktperson sind ausgesprochen umfangreich. Jede und jeder kann sich schnell und unkompliziert impfen lassen und damit die Quarantäne vermeiden. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Allgemeinheit hier nicht länger für den Verdienstausfall der Minderheit aufkommt, die sich nicht ein drittes Mal oder sogar überhaupt nicht impfen lassen möchte", macht Gesundheitsministerin Behrens deutlich.

Ausgenommen von der Quarantäne als Kontaktperson sind nach der Absonderungs-Verordnung:
- Alle Personen, die innerhalb der vergangenen 90 Tage eine zweite Impfung erhalten haben.
- Alle Personen, die bereits eine dritte Impfung erhalten haben oder die aufgrund einer Kombination aus überstandener Infektion und Impfung als „geboostert" gelten.
- Alle Personen, die als genesen gelten. Also innerhalb der vergangenen 90 Tage nachweislich mit COVID infiziert waren, sofern der positive PCR-Test länger zurückliegt als 28 Tage.
- Alle Schülerinnen und Schüler sowie Kita-Kinder ab drei Jahren, die sich bei einem Infektionsfall in der Schule oder der Betreuungseinrichtung im Anschluss fünf Tage täglich im Rahmen des ABIT testen.


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