Hannover. Eheleute können die Kosten einer separat angemieteten Arbeitszimmer-Wohnung auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn sie die Wohnung gemeinsam angemietet und die Miete von einem Gemeinschaftskonto gezahlt haben. Das teilte das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover am Mittwoch mit.
In dem Verfahren hatten die Eheleute in einem Mehrfamilienhaus eine von der Familienwohnung getrennte Wohnung angemietet, die der Ehemann allein als außerhäusliches Arbeitszimmer nutzte.
Das Finanzamt erkannte die Miete sowie Anteile an Grundsteuer und Gebäudeversicherung zur Hälfte nicht als Werbungskosten an und begründete dies mit Drittaufwand der Ehefrau. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht.
Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen; die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Kosten sei verfehlt.
Die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem Gemeinschaftskonto seien unschädlich, wenn die Anmietung ausschließlich der Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Einkünfteerzielung diene und die Eheleute vereinbart hätten, dass er die Kosten trage. Das Gericht ließ die Revision zu.
Finanzgericht in Hannover entscheidet zu außerhäuslichem Arbeitszimmer
Eheleute können die Kosten einer separat angemieteten Arbeitszimmer-Wohnung auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn sie die Wohnung gemeinsam angemietet und die Miete von einem Gemeinschaftskonto gezahlt haben.
Justicia (Archiv) | Foto: Über dts Nachrichtenagentur
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