Nur mit Maske auf die Tanzfläche - Land konkretisiert Coronaverordnung

Weiter wurden auch Änderungen vorgenommen, was Schwimmbäder und private Feiern angeht.

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Symbolfoto | Foto: Jonas Walter

Niedersachsen. Das Land Niedersachsen stellt in einer Revision der Coronaverordnung noch einmal einige Punkte klar, die in der Verordnung vom 4. Juni Fragen aufwarfen. Unter anderem wird konkretisiert, wie sich Besucher von Clubs, Bars und Diskotheken zu verhalten haben. Auch beim Punkt Schwimmbäder wurden einige Anpassungen vorgenommen.


Wie die Niedersächsische Staatskanzlei am Freitag mitteilte, muss bei einer Inzidenz unter 35 zukünftig auch in einer Diskothek, einem Club, einer Bar oder einer ähnlichen Einrichtung eine medizinische Maske getragen werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf allerdings abgenommen werden, soweit und solange die betroffene Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot eingehalten wird.

Bei einer Inzidenz unter 100 können Bars genau wie Cafés und Restaurants im Innen- und Außenbereich öffnen. Die Gäste dürfen sich allerdings nur an den Tischen aufhalten und müssen - wenn sie nicht sitzen - in den Innenräumen eine Maske tragen und Abstand halten. Es gilt zusätzlich die Testpflicht und eine Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent und die Sperrstunde 23 Uhr. Unterhalb einer Inzidenz von 50 entfällt im Außenbereich die Testpflicht, Kapazitätsbeschränkung und Sperrstunde, im Innenbereich erst unterhalb einer Inzidenz von 35. Diskotheken und Clubs sind bei einer Inzidenz von über 35 ganz geschlossen.

Freizeit und Feiern


Noch einmal deutlich gemacht wird auch, wie man sich derzeit auf Feiern zu verhalten hat. Demnach benötigen Teilnehmer einer privaten Feier mit einem geschlossenen Personenkreis einen negativen Testnachweis. Das gilt bis zu einer Inzidenz von 50, darüber sind private Feiern nicht zulässig. Bis zu einer Inzidenz von 35 sollen Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit teilweise stehendem Publikum auch ohne vorherige Testung aller Teilnehmenden zulässig sein. Bisher war eine Testpflicht ab 250 Personen vorgesehen. Abhängig vom Setting sind größere Veranstaltung nach der Verordnung aber teilweise genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung kann dann mit weiteren Auflagen wie insbesondere eine Testpflicht versehen sein.

Durch die erfolgte Ergänzung ist zukünftig bei Inzidenzen unter 50 ein Schachbrettmuster auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel zulässig; ausreichend ist ein Abstand von mindestens einem Meter zu jeder Person, mit der nicht laut Verordnung eine Zusammenkunft zulässig ist. Es geht um Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie Kinos, die allesamt nicht auf verbale Interaktion und Kommunikation der Besucher ausgerichtet sind und mit sitzendem Publikum durchgeführt werden. Durch die Anpassung hinsichtlich der Abstände der Sitzplätze wird eine Ungleichbehandlung zwischen Veranstaltungen unter freiem Himmel und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen beseitigt, so die Staatskanzlei.

Schwimmen erlaubt, aber unter Umständen nur mit Test


In der Regelung für Schwimmbäder wurde bei einer Inzidenz über 50 eine Begriffsklärung sowie eine Ergänzung der Nutzungsgruppen eingefügt: Ersetzt wurde der Begriff Schwimmbäder durch Freibäder und Schwimmhallen. Freibäder dürfen nach der Änderung schon ab einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 100 öffnen. Es wird klargestellt, dass bei einer Inzidenz über 50 volljährige Besucher eines Freibades der Testpflicht unterliegen. Außerdem unterliegen Trainer und Betreuer altersunabhängig der Testpflicht.

Die neue Fassung der Corona-Verordnung tritt am morgigen Samstag in Kraft und kann hier noch einmal in Gänze nachgelesen werden.


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