Peine. In einer Pressemitteilung weist die Stadtverwaltung Peine auch in diesem Jahr darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Altenheimen und Fachwerkhäusern nach § 23 der 1. Sprengstoffverordnung verboten ist.
„Nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben", betont die Stadt. Wichtig dabei: Das Abbrennen außerhalb dieser Zeit sei nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig.
Sicherheitsabstand bei Fachwerkhäusern
Die Stadt erinnert außerdem daran, dass wegen der möglichen Brandgefahren bei Fachwerkhäusern bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsabstand von 30 Metern einzuhalten sei. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen beträgt der Mindestabstand demnach 100 Meter. Das bedeute, dass beispielsweise in den Straßenzügen Damm, Kniepenburg, Schlossstraße, Rosenthaler Straße, Marktplatz und Rosenhagen keine oder nur handgeworfene pyrotechnische Gegenstände gezündet werden dürfen.
Appell der Stadt
„Kommt es - selbst bei Einhaltung dieser Mindestabstände - zu Bränden, so ist derjenige verantwortlich, der den Feuerwerkskörper gezündet hat. Deshalb rät die Stadtverwaltung zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit allen Feuerwerkskörpern", heißt es in der Pressemitteilung.

