Peine. Elektro-Boards (auch "Hoverboard" oder "Hyper Board" genannt) fallen immer mehr im öffentlichen Straßenverkehr ins Auge. Auch die Polizei beschäftigen diese Fortbewegungsmittel immer mehr. Denn sie sind nicht für den Betrieb auf öffentlichen Flächen zugelassen. Die Nutzung dieser Boards wird unter anderem auch strafrechtlich verfolgt.
Sie werden beworben mit Slogans wie "angesagter Outdoor-Spaß" - doch in Wahrheit sind sie hochriskant. Was ist das Problem? Die Geräte sind mit einem Motor ausgestattet und ihre Höchstgeschwindigkeit beträgt - wie es im deutschen Recht heißt - bauartbedingt regelmäßig über 6 km/h. Somit gelten sie rechtlich als Kraftfahrzeuge.
Und diese benötigen im öffentlichen Raum eine Zulassung. Diese gibt es aber aktuell nicht. Denn die Geräte lassen sich keiner gängigen Fahrzeugart zuordnen. Sie erfüllen die Vorgaben für Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Reifen oder Spiegel schlicht nicht. Diese selbststabilisierenden zweirädrigen Fahrzeuge, bestehend aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern, fallen nicht unter die Mobilitätshilfeverordnung, die den gesetzlichen Rahmen für die "Segways" vorgibt. Die Folge: Der Spaß mit ihnen darf nur auf Privatgelände stattfinden.
Im Wesentlichen können sich Hoverboard-Fahrer dreier Vergehen schuldig machen:
1. Das formal als Kraftfahrzeug geltende Gerät ist nicht zugelassen. Das zieht ein Bußgeld und den Eintrag von einem Punkt in Flensburg nach sich.
2. Hat der Fahrer keinen Führerschein, kann dieses sogenannte Fahrerlaubnisvergehen eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
3. Das Fahrzeug ist nicht versichert - da es nicht zugelassen ist. Bei der Polizei nennt sich das Pflichtversicherungsvergehen und zieht ebenfalls Strafen nach sich.
Doch es kommt noch schlimmer: Wer mit einem Hoverboard auf der Straße einen Unfall baut, steht ohne Versicherungsschutz da, so die Aussagen der Versicherungen. Verursachte Schäden werden nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst - auch dann nicht, wenn im Park oder in der Fußgängerzone nur Schritt gefahren wurde. Die Kosten selbst verschuldeter Unfälle müssen allein vom Fahrer beglichen werden. Mit Behandlungskosten oder Verdienstausfall des Unfallgegners kann dies sehr teuer werden.
Die Polizei ermahnt auch alle Erziehungsberechtigen ihre Kinder nicht mit solchen Gerätschaften fahren zu lassen. Denn die Konsequenzen liegen deutlich über dem vermeintlichen Spaßfaktor.
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