Handel mit Marihuana und Kokain: Dealer-Duo erhält Freiheitsstrafe

Den 35 und einem 36 Jahre alten Männern wurde vorgeworfen, in fünf beziehungsweise vier Fällen von Dezember 2018 bis März 2019 mit Marihuana und Kokain Handel getrieben zu haben.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Peine. Den 35 und einem 36 Jahre alten Männern wird vorgeworfen, in fünf beziehungsweise vier Fällen von Dezember 2018 bis März 2019 mit Marihuana und Kokain Handel getrieben zu haben (regionalHeute.de berichtete). Dabei soll der 36-Jährige Betäubungsmittel von dem 35-Jährigen übergeben bekommen und für diesen verkauft haben. Mit einem Beschluss vom 27. Januar 2021 hat der Bundesgerichtshof zudem die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil der Kammer vom 30. April 2020 verworfen. Mit der Entscheidung wurden der 35-Jährige wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie der 36-Jährige wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies teilt das Landgericht Hildesheim mit.


Nach der 22 Verhandlungstage andauernden Sitzung habe die Kammer die Feststellung getroffen, dass die Angeklagten zwischen Dezember 2018 und März 2019 in Peine Betäubungsmittelgeschäfte mit Marihuana und Kokain abwickelten. Dabei sei der 35-jährige als Drahtzieher aktiv gewesen, während der 36-jährige die Läufergeschäfte übernommen habe und die ihm übergebenen Betäubungsmittel, zirka zwei Kilogramm Marihuana und 70 Gramm Kokain, gewinnbringend weiterverkaufte. Bei der Festnahme des 35-Jährigen wären bei ihm zudem weitere zirka 50 Gramm Kokain gefunden worden.

Die Angeklagten hätten die Taten im Wesentlichen bestritten. Die Kammer habe die Feststellungen der Verurteilung aber auf Grundlage der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der früheren Lebensgefährtin des 36-Jährigen sowie der Telekommunikationsüberwachung, treffen können. Beide Angeklagte hätten sich seit März beziehungsweise April 2019 in Untersuchungshaft befunden, mit der Rechtskraft der Entscheidung hätten sie die verhängten Strafen nunmehr zu verbüßen. Die Untersuchungshaft werde in die Strafvollstreckung einberechnet.


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