Peine/Hildesheim/Hurghada. Im vergangenen Sommer wurden am Strand in Hurghada, Ägypten, zwei Peinerinnen und eine tschechische Urlauberin von einem Mann ermordet, der bereits am Tatort überwältigt werden konnte (wir berichteten). Die Informationsgewinnung zum Fall gestaltet sich für die zuständige Staatsanwaltschaft in Hildesheim jedoch äußerst schwierig.
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim habe deshalb Anfang Februar 2018 ein justizielles Rechtshilfeersuchen an die ägyptischen Behörden gerichtet. Diese hatten zum Verbleib des Täters beziehungsweise zum Verfahrensstatus in den Morden bislang geschwiegen. Bislang habe man versucht, die Informationen über sogenannte Verbindungsbeamte des Bundeskriminalamtes in Ägypten zu gewinnen.
Diplomatischer Geschäftsweg als Alternative
Da dieser Weg jedoch scheiterte, werde nun im bereits erwähnten Rechtshilfeersuchen darum gebeten, eine in dieser Sache eventuell erhobene Anklageschrift und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Urteils gegen den Beschuldigten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt auf dem diplomatischen Geschäftsweg, der über das Niedersächsische Justizministerium, das Bundesamt für Justiz, das Auswärtige Amt und schließlich die Deutsche Botschaft in Kairo führt. Mit einer allzu schnellen Reaktion ist folglich erstmal nicht zu rechnen.
Täter könnte auch in Deutschland verurteilt werden
Je nachdem welche Informationen die Staatsanwaltschaft letztendlich erhält, könnte es durchaus passieren, dass der Fall auch vor einem deutschen Gericht endet. "Gemäß § 7 Abs. 1 StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Deswegen könnte der mutmaßliche Täter grundsätzlich auch in Deutschland vor Gericht gestellt werden.", erklärt Oberstaatsanwalt Christian Gottfriedsen auf Nachfrage von regionalHeute.de.
"Von der Durchführung eines Strafverfahrens in Deutschland würde aber dann abgesehen werden, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele (§ 153c Abs.2 StPO).", führt er weiter aus. Es kommt also tatsächlich auf den Stand des Verfahrens in Ägypten an. Solange die Staatsanwaltschaft darüber keine Informationen erhält, bleiben auch die juristischen Folgen für den Täter eine Angelegenheit der ägyptischen Behörden.
Verfahrensstand für weiteres Vorgehen entscheidend
Weshalb sich die zuständigen Bereiche bislang so bedeckt hielten, könne man hingegen nicht sagen. Es sei zu erwarten, dass in Ägypten gegen den mutmaßlichen Täter ein Strafverfahren geführt werde oder bereits schon abgeschlossen sei. Für die weitere Vorgehensweise seitens der Staatsanwaltschaft Hildesheim sei insbesondere von Bedeutung, ob der Beschuldigte bereits verurteilt sei und welche Strafe gegebenenfalls gegen ihn verhängt wurden.
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