Peine. Die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Peine liegt seit mehr als fünf Werktagen über dem Wert von 50. Daher hat der Landkreis Peine eine Allgemeinverfügung erlassen. Ab Donnerstag gelten die 3G-Regeln für weite Teile des öffentlichen Lebens. Das teilt der Landkreis Peine in einer Pressemitteilung mit.
3G - also der Zutritt nur für Genesene, Geimpfte und negativ Getestete - gilt ab dem morgigen Donnerstag in folgenden Bereichen:
- die Teilnahme an jeglichen - auch privaten - Zusammenkünften, Sitzungen oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Personen. Ausgenommen sind Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
- die Nutzung der Innengastronomie.
- die Nutzung einer Beherbergungsstätte (ein negativer Test bei Anreise und mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer).
- die Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, wie zum Beispiel Optiker, Hörgeräteakustiker, Friseure, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetik, Massagepraxen, praktische Fahrschulen, Maniküre- und Pedikürestudios. Auch therapeutische medizinische Behandlungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Fußpflege, Orthopädieschuhmacher-Handwerk, Orthopädietechnik und Heilpraktiker unterliegen jetzt der 3G-Pflicht.
- die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (also auch Duschen und Umkleidekabinen), Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Saunen.
- 3G gilt auch in Theatern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen ab einer Besucherzahl von über 25 Personen.
Testpflicht für Personal
Die Betreiber einer der oben genannten Einrichtungen sind verpflichtet, das dort dienstleistende Personal nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenen-Nachweis vorlegen können (das gilt auch für Personal in der Gastronomie, im Hotel, im Fitnessstudio oder für die Trainer beim Freizeitsport). Der Testpflicht unterliegen auch Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen gar nicht oder nicht vollständig impfen lassen können.
Ausgenommen von der 3G-Regel sind: Kinder bis einschließlich fünf Jahren oder noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden. Der Nachweis könnte hier mit der Vorlage eines Schülerausweises erfolgen.
Keine Dorfflohmärkte
Dorfflohmärkte können in der bekannten Form nicht stattfinden, weil bei einer sich fortlaufend bewegenden Veranstaltung die Besucherströme nicht kontrolliert und dokumentiert werden können.
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