Polizei warnt: Funsport-Geräte nicht im Verkehr erlaubt


Hoverboard sind im Straßenverkehr verboten. Foto: Pixabay
Hoverboard sind im Straßenverkehr verboten. Foto: Pixabay | Foto: Pixabay

Region. Ob Hoverboard, Self Balancing Bord oder Self Balancing Scooter, Io Hawk, One Wheel, E-Scater oder Elektro Scooter - Immer häufiger treffen Polizeibeamte diese Geräte im Straßenverkehr an, obwohl sie genau dort nicht benutzt werden dürfen.


Denn es handelt sich dabei jeweils um ein oder zweispurige Kraftfahrzeuge (auch Elektrofahrzeuge), für die man einen Führerschein benötigt.

Sie überschwemmen, überwiegend aus dem asiatischen Raum und deshalb zum Sparpreis, auch den europäischen und deutschen Markt und gehören zu den favorisierten Geschenkwünschen von Kindern und Jugendlichen. Aufgrund der Führerscheinbedingung dürfen Kinder sie schon gar nicht benutzen. Eltern würdendiese Funsport-Geräte entweder unmittelbar beim Discounter oder per Internetbestellung kaufen, ohne dabei die Verpackungshinweise oder das Kleingedruckte im Internet zu lesen, die ausweisen, dass sie „nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind“, berichtetHans-Heinrich Kubsch, Verkehrssicherheitsberater bei der Polizeiinspektion Gifhorn.

Leider erfüllen sie allesamt nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Zulassung auf deutschen Straßen und dürfen deshalb hier auch nicht benutzt werden. Weder auf der Fahrbahn, noch auf Geh- oder Radwegen. Alle Motor betriebenen Fahrzeuge mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit (BbH) von mehr als sechs km/h bedürfen einer Versicherung und damit eines Kennzeichens (mindestens Versicherungskennzeichen).

Und auf Geh- oder Radwegen haben Kraftfahrzeuge schon gar nichts zu suchen (außer Pedelecs= Motor unterstützte Fahrräder). Zudem decken Haftpflichtversicherer keine durch Nutzung dieser Fahrzeuge im Verkehrsraum verursachten Schäden aufgrund fahrlässiger oder gar bewusster gesetzeswidriger Nutzung.

Fazit:


Neben einem Führerscheinverstoß (Straftat) müsse sich der Nutzer (sofern er 14 Jahre oder älter ist)) wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Straftat) , gegebenenfalls auch gegen das Steuergesetz (Straftat) und eines Zulassungsverstoßes (Ordnungswidrigkeit) verantworten. Da Kinder nicht strafmündig sind, erfolge keine staatliche Bestrafung aber mindestens die Einziehung des „Fahrzeuges“, die Verbringung der Kinder zu den Eltern, eine spätere Anhörung und ein erzieherisches Gespräch, sowie in Einzelfällen ein Bericht an das Jugendamt, weistKubsch auf die Folgen hin.

Letztlich bleibe die ausschließliche Nutzung auf Privatgelände. Anders seies mit den so genannten Segways, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Straßenverkehr zugelassen und durch die Mobilitätshilfe Verordnung (MobHV) legalisiert seien. Hierfür müsse aber der Nutzer mindestens 15 Jahre alt sein, eine gültige Fahrerlaubnis für Motorrad oder Pkw haben oder mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung nachweisen.


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