Region. Die Sonne lacht, der Grill ist angeheizt und Sie genießen die Ruhe in Ihrer Gartenlaube oder auf dem Campingplatz. Doch während die Gedanken schweifen, taucht eine Frage auf, die viele von uns beschäftigt: Muss ich für meine Laube, mein Wochenendhaus oder den Wohnwagen eigentlich Rundfunkbeitrag zahlen?
Die Antwort ist nicht immer ganz einfach und hängt stark davon ab, wie Sie Ihre Auszeit-Bleibe nutzen. Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären Ihnen ganz konkret, wann der Beitrag fällig wird und wann Sie sich davon befreien lassen können.
Gartenlaube im Schrebergarten: Oft beitragsfrei
Besitzer einer Gartenlaube in einer Kleingartenanlage, umgangssprachlich Schrebergarten genannt, können zunächst aufatmen: Diese Unterkünfte sind in der Regel nicht beitragspflichtig. Der Grund ist einfach: Laut dem "Bundeskleingartengesetz" müssen diese Lauben einfach gebaut sein, dürfen maximal 24 Quadratmeter Grundfläche (inklusive überdachtem Freisitz) haben und sind nicht für dauerhaftes Wohnen vorgesehen. Dauerhaftes Wohnen ist in Kleingärten sogar gesetzlich verboten und wird oft auch durch die Satzungen der Kleingartenvereine untersagt. Wenn Ihre Laube diese Kriterien erfüllt, zählt sie nicht als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitrags.
Wochenendhäuser und Datschen außerhalb von Kleingartenanlagen: Meist beitragspflichtig
Anders sieht die Situation aus, wenn Ihre Datsche, Ihr Wochenendhaus oder Ihre Laube nicht in einer offiziellen Kleingartenanlage liegt. In solchen Fällen gelten diese Gebäude meist als Nebenwohnungen – und diese sind grundsätzlich rundfunkbeitragspflichtig. Hier müssen Sie also normalerweise zahlen.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Zahlen Sie bereits für Ihre Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung für Ihre Nebenwohnung beantragen. Eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass beide Adressen, also Haupt- und Nebenwohnung, korrekt beim Einwohnermeldeamt gemeldet sein müssen.Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass niemand den Rundfunkbeitrag doppelt zahlen muss, wenn er oder sie bereits für einen Hauptwohnsitz zahlt. Den entsprechenden Antrag auf Befreiung können Sie direkt auf der Webseite des Beitragsservice stellen.
Wohnwagen und Wohnmobile: Auf die tatsächliche Nutzung kommt es an
Auch ein Wohnwagen auf einem Dauerstellplatz kann beitragspflichtig sein. Das gilt vor allem dann, wenn er dauerhaft dort steht, nicht oder nur selten bewegt wird und regelmäßig als Unterkunft genutzt wird. Entscheidend ist hier, wie Sie den Wohnwagen tatsächlich nutzen – und nicht nur, wie oft Sie persönlich dort sind.
Für alle, die ihren Camper nur im Urlaub nutzen, gibt es hingegen gute Nachrichten: Wenn Sie Ihren Wohnwagen oder Ihr Wohnmobil regelmäßig für den Urlaub nutzen und Ihr fester Wohnsitz weiterhin in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung ist, müssen Sie dafür keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag bezahlen. Der Rundfunkbeitrag wird nur für Dauercamper fällig. Erst wenn Sie melderechtlich auf dem Campingplatz erfasst sind, gilt das Reisemobil als beitragspflichtige Nebenwohnung. Sollten Sie den Rundfunkbeitrag für Ihren Camper irrtümlich gezahlt haben, sollten Sie umgehend beim Beitragsservice eine Abmeldung beantragen.