Salzgitter. Gestern fiel am Braunschweiger Landgericht das Urteil in einem weiteren Prozess im sogenannten Ehrenmordfall von Salzgitter. Es war in dieser Verhandlung nur noch über die Frage zu entscheiden, ob die besondere Schwere der Schuld festzustellen ist, nachdem das erste Urteil - eine lebenslange Haftstrafe - aus dem Jahr 2020 rechtskräftig geworden ist. Da es sich laut Gericht um eine "hinrichtungsähnliche Tötungssituation" handelte, wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte hat demnach nicht die Aussicht, nach 15 Jahren auf Bewährung in die Freiheit entlassen zu werden.
Begründet wurde das Urteil mit dem Tatbild der hinrichtungsähnlichen Tötungssituation, dem Umstand, dass zwei Mordmerkmale - Heimtücke und niedrige Beweggründe - verwirklicht worden sind und den Folgen für die Familie des Opfers und die Lebensgefährtin des Opfers sowie Anwohner, die die Tötung miterlebt haben, erklärt Richter Dr. Stefan Bauer-Schade, Pressesprecher am Landgericht Braunschweig auf Nachfrage.
Wenn ein Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, hat der Angeklagte nicht die Aussicht, nach 15 Jahren auf Bewährung in die Freiheit entlassen zu werden. "Auch der Angeklagte, bei dem die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, hat eine Chance, das Gefängnis zu Lebzeiten auf Bewährung zu verlassen. Es ist vom Einzelfall abhängig, nach wie vielen Jahren dies möglich ist; nach 15 Jahren jedenfalls nicht. Es wird nach 15 Jahren nicht erneut über die weitere Länge der Haftstrafe entschieden, sondern im Einzelfall in engen Abständen geprüft, ob der Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann oder weiter in Strafhaft verbleiben muss", erklärt Bauer-Schade.
Die Kammer habe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft und in Deutschland einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen ist. Auch sei berücksichtigt worden, dass die Familie von ihm diese Tat erwartet habe. Die dem Angeklagten negativen Aspekte haben jedoch die Tat von „durchschnittlichen“ Morden so abgehoben, dass die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, hiergegen Revision binnen einer Woche einzulegen.
Schwere der Schuld schon zum zweiten Mal verhandelt
Der Angeklagte wurde im Februar des vergangenen Jahres wegen Mordes und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Im November hatte der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten zum überwiegenden Teil verworfen. Der Schuldspruch und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe sind damit rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch das Verfahren zur Frage der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen. Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt, dass zwei von der 9. Strafkammer in dem Urteil näher ausgeführte Gründe für die Annahme der besonderen Schwere der Schuld nicht hinreichend tragfähig seien.
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