Salzgitter. Im Juni kam es in Salzgitter zu einer unfassbaren Tat. Eine 15-Jährige wurde tot auf einem Gelände in Fredenberg aufgefunden. Tatverdächtig waren schon kurz nach dem Auffinden des Opfers zwei Teenager. Gegen einen 14-Jährigen wurde nun Anklage wegen Mordes erhoben. Der zweite Tatverdächtige, ein 13-Jähriger, kann strafrechtlich nicht belangt werden. Doch was passiert nun mit ihm?
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die 15-jährige Anastasia am 19. Juni unter einem Vorwand auf das abgelegene Grundstück gelockt wurde. Dort sollen die beiden Tatverdächtigen das Mädchen gewürgt und anschließend erstickt haben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft soll sich zunächst der 13-Jährige dem Opfer unbemerkt von hinten genähert und das Mädchen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben. Anschließend sollen sie das Mädchen gemeinsam erstickt und den Leichnam anschließend im Gebüsch versteckt haben, wo er zwei Tage später gefunden wurde. Die Tat soll nach Auffassung der Staatsanwaltschaft schon mehrere Wochen zuvor geplant worden sein.
Haftstrafe für 14-Jährigen
Auf den 14-Jährigen wartet nun ein Prozess vor der Jugendstrafkammer. Im Falle einer Verurteilung wegen Mordes drohen ihm bis zu zehn Jahre Haft - bei der besonderen Schwere der Schuld sogar 15 Jahre. Der zum Tatzeitpunkt 13-Jährige gilt als strafunmündig und kann nicht vor Gericht gestellt werden. Ob und welche erziehungsrechtlichen Maßnahmen gegen ihn getroffen werden, liegt in der Zuständigkeit des Jugendamtes seines Wohnortes, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Welche das sind, erklärt Salzgitters Stadtrat und Jugenddezernent Dr. Dirk Härdrich auf Nachfrage von regionalHeute.de.
Pädagogische Maßnahmen für 13-Jährigen
Dieser macht deutlich, dass ein Jugendamt keine erziehungsrechtlichen Maßnahmen anordne. Es gebe pädagogische Maßnahmen, die mit den Eltern und dem Betroffenen besprochen werden. Dazu fände eine umfangreiche und intensive Beratung statt, die per Gesetz vorgeschrieben ist. "Wenn die Eltern der empfohlenen Maßnahme zustimmen, wird diese durchgeführt. Wenn die Eltern eine Zustimmung verweigern, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen und dies entscheidet auf der Grundlage des Antrages unter Anhörung der Eltern, wie weiter verfahren wird", erklärt Hädrich und verweist auch hier auf geltendes Gesetz. In diesem Fall Artikel 6 des Grundgesetzes, der verfassungsrechtlich den Eltern das Erziehungsrecht zugesteht und dem Staat nur eine überwachende Rolle zuweist. "Insofern, hat das Jugendhilferecht einen ganz anderen rechtlichen Ansatz als das Strafrecht. Es geht – das habe ich öfter gesagt – um Hilfe, Unterstützung und Beratung", Hädrich weiter.
Wie genau die Maßnahmen aussehen, hänge vom Einzelfall und der Einschätzung der Einrichtung und des zuständigen Jugendamtes ab. Und auch hier würde man sich an den Gesetzesvorlagen orientieren. Ob gegebenenfalls auch eine Hilfe nach § 35 a SGB VIII („Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“) infrage komme, sei von dieser Einschätzung abhängig und bedürfe auch hier wieder der Zustimmung der Eltern oder bei deren Verweigerung einer Entscheidung des Familiengerichts.
Der Junge kam kurz nach der Tat zunächst in die Obhut des Jugendamtes und wurde dann in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Danach erfolgte die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung außerhalb von Salzgitter in Niedersachsen. Dort befände er sich noch immer, sagt Hädrich abschließend.
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